Bayerische Bauordnung: Änderungen 2021 – Teil 2
Im zweiten Teil erläutern wir Ihnen weitere Details zum Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung, der eine Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und eine Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus zum Ziel hat.
Das im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemachte Gesetz vom 23.12.2020 enthält Änderungen mehrerer Gesetze und Verordnungen. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Bayerische Bauordnung, die am 01.02.2021 in Kraft trat.
Dieser Teil behandelt die zusätzlichen Anforderungen an Bauteile zu Dachaufbauten und auf Außenwandbekleidungen. Hier geht es zu Teil 1.
Außenwandbekleidungen (Art. 26 BayBO):
Auch der Art. 26 für Außenwandbekleidungen aus Holz wurde für die Gebäudeklassen 4 und 5 geöffnet. Auch diese nunmehr möglichen Konstruktionen sind über die zukünftige Holzbaurichtlinie geregelt. Bisher waren in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 nur Außenwandbekleidungen zulässig, die mindestens aus schwerentflammbaren Baustoffen bestanden. Mit klassischen Holzkonstruktionen war hingegen maximal normalentflammbar zu realisieren, da es für die Außenanwendung keine zugelassene bzw. praktikable Ertüchtigungsmöglichkeit für Holz gibt.
In der M-HolzbauRL sind nun ergänzende Maßnahmen für Außenwandbekleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen beschrieben, die zu einem äquivalenten Brandverhalten zu den in der BayBO beschriebenen Systemen führen. Diese können nun in den Gebäudeklassen 4 und 5 zur Anwendung kommen. Zu beachten sind jedoch die aufgezeigten Randbedingungen, z.B. hinsichtlich Baustoffanforderungen der Unterkonstruktion, sowie der Dämmstoffe. Außerdem sind in definierten Fällen beschriebene Brandsperren anzuordnen.
Eine wesentliche Maßnahme in diesem Zusammenhang ist auch die zwingende Ausführung nicht brennbarer Oberflächen der darunterliegenden Außenwänden. Diese Anforderung übertrifft Art. 26 (3) Satz 1 BayBO, nachdem die Oberflächen nur lediglich schwerentflammbar sein müssen.
Dachaufbauten (Art. 30 BayBO)
Der Art. 30 Abs. 5 BayBO schreibt einen Mindestabstand ungeschützter Dachaufbauten und Dachöffnungen von der Brandwand vor. Die neue Regelung nimmt hier gegenüber dem bisherigen Vorschriftentext Klarstellungen und Differenzierungen vor.
Danach müssen „von Brandwänden und von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind
- mindestens 1,25 m entfernt sein:
-
- Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind, und
- Photovoltaikanlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind, und
- mindestens 0,50 m entfernt sein:
-
- dachparallel installierte Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, und
- dachparallel installierte Solarthermieanlagen“.
Somit wird auch die leidige Diskussion beendet, inwieweit PV-Anlagen brennbare Bestandteile im „Innenleben“ aufweisen. Dies war nämlich in den meisten Fällen durch Kabelisolierungen oder Ähnliches der Fall, von außen aber schwer erkennbar. Andererseits dürfen nun auch vollständig nichtbrennbare Elemente nicht mehr über die Brandwand hinweggeführt werden. Dies ergab in der Vergangenheit Probleme für die Feuerwehren, einen Brandüberschlag über die Brandwand hinweg zu verhindern, da dieser Punkt wegen der Überdeckung nicht zugänglich war und vom Löschwasser auch nicht erreicht werden konnte.
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