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Bayerische Bauordnung: Änderungen 2021 – Teil 1

Der Bayerische Landtag beschloss am 02.12.2020 in zweiter Lesung den Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus.

Das im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemachte Gesetz vom 23.12.2020 enthält Änderungen mehrerer Gesetze und Verordnungen. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Bayerische Bauordnung, die am 01.02.2021 in Kraft trat.

Dieser erste Teil des Beitrags behandelt die Änderungen mit Bezug auf Abstandsflächen. Der zweite Teil behandelt dann auch noch die zusätzlichen Anforderungen an Bauteile zu Dachaufbauten und auf Außenwandbekleidungen.

Änderungen der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)

Zunächst entfällt die Sonderregelung für Giebel, aus der sich eine reduzierte rechteckige Abstandsfläche vor dem Giebel ergab. Nach der neuen Regelung wird dieser wie sonstige Wandflächen behandelt. Daraus ergibt sich eine gestauchte Abstandsfläche in Giebelform. Die Stauchung bzw. Reduzierung der Abstandsflächen wurde auf 0,4 H reduziert. In Gewerbe- und Industriegebieten bleibt der Wert 0,2 H aber bestehen. H bezieht sich, wie bisher, auf die Wandhöhe, wobei das Dach bis einschließlich 70 Grad Neigung zu einem Drittel der Wandhöhe, einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet wird. Ebenfalls unverändert bleibt die Mindestabstandsfläche mit 3 m.

Dachgauben und sonstige Dachaufbauten werden nach dem neuen Art. 6 Abs. 5 nun in die Abstandsflächen eingerechnet. Viele Sonderregelungen und Erleichterungen entfielen. Dadurch sollten die Regelungen vereinfacht und an die Vorgaben der Musterbauordnung angepasst werden. Neu ist eine Differenzierung der Abstandsflächen, abhängig von der Einwohnerzahl einer Kommune. Dazu beschreibt ein neuer Abs. 5a des Art. 6 die Abstandsflächen für Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohnern. Abweichend von Art. 6 Abs. 5 Satz1 BayBO beträgt dort die Abstandsfläche außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten sowie festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens jedoch 3 m. In ausführlichen folgenden Regelungen werden dazu Sonderfälle und Erleichterungen beschrieben, die sich, wie die genannten Maße, größtenteils an den früheren bauordnungsrechtlichen Vorgaben orientieren. Auch die Bemessung der Abstandflächen folgt im Wesentlichen der alten Regelung (Rechteckschema).

Viele Gemeinden mit bis zu 250.000 Einwohnern haben bereits angekündigt per Ortssatzung, im Rahmen des Art. 81 BayBO wieder alte Verhältnisse herstellen zu wollen. Dies ist jedoch nicht uneingeschränkt möglich, da auch die maßgebliche Rechtsgrundlage geändert wurde. So können im Zuge von Ortssatzungen lediglich die Maße der Abstandsflächen (unter vorgegebenen Voraussetzungen), nicht aber andere Vorgaben geändert werden. Dennoch ist zukünftig damit zu rechnen, dass es vermehrt vielfältige Regelungen auf der Basis von Ortssatzungen geben wird, die bei Planungen zu berücksichtigen sind. Neu gefasst wurden auch die Regelungen, welche Gebäudeteile bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. So können bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten unberücksichtigt bleiben, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Zu beachten ist jedoch, dass die brandschutztechnischen Regelungen des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO (Neuregelung siehe weiter unten) darüber hinaus gelten. Ebenfalls neu ist, dass nachträgliche Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung nicht zur Verschiebung der Abstandsflächen führen, wenn sie eine Stärke von nicht mehr als 0,30 m aufweisen und mindestens 2,50 m von der Grundstücksgrenze zurückbleiben.

Eine weitere Neuregelung betrifft die Grenzbebauung von Garagen. Beispielsweise entfällt die bisherige Regelung für Grundstücke mit besonders langen Grenzen. Bei den genannten Änderungen handelt es sich um einen gestrafften Auszug der Neuerungen in Art. 6 BayBO. Eine Gesamtübersicht der Abstandsflächenregelungen siehe z.B. auf der Seite der Bayerischen Architektenkammer unter: www.byak.de/data/pdfs/Recht/Merkblaetter/M05-BayBO-Abstandsflaechen-2021.pdf

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