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Türen in Fluchtwegen – was sollte beachtet werden?

Für die Auswahl von Türen ist die Sicherheit von Fluchtwegen eine grundlegende Voraussetzung. Dabei sind die Gegebenheiten vor Ort und die Gebäudenutzung für die Funktionalität der Türen zu berücksichtigen.

Wenn Türen in Fluchtwege eingebaut werden, müssen diese nach außen aufschlagen bzw. in Fluchtrichtung, sie müssen sich jederzeit leicht und über die gesamte Breite öffnen lassen und dürfen keine Schwelle haben (Höhenunterschiede von mehr als 4 mm gelten laut ASR A1.5 „Fußböden“ als Stolperstellen). Es ist sicherzustellen, dass Menschen, die sich in Panik befinden, fliehen können. Je mehr Aspekte dazu kommen desto komplexer wird die Planung einer Fluchttür: z.B. ästhetische Ansprüche, Anforderungen an den Rauch- und Brandschutz und den Einbruchschutz. Die Schwierigkeit dabei ist, sowohl Anforderungen an den Rauch- und Brandschutz als auch an den Einbruchschutz zu berücksichtigen, wenn diese sich zunächst widersprechen, z.B. wenn Anforderungen wie „sofort öffenbar“ und „kein Durchkommen“ sich gegenüber stehen.

Relevante Normen

Bei Türen in Fluchtwegen spielen zahlreiche Normen eine entscheidende Rolle. Fachleute müssen stets auf dem aktuellen Normungsstand sein. Derzeit ersetzen die neuen „Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmung (VV TB)“ die ehemalige Bauregelliste des DIBt.

Da dies Länderhoheit ist, wird die Planung vor allem für Fachplaner aufwendiger, die in mehreren Bundesländern aktiv sind. Relevant sind u. a. folgende Normen bzw. Verordnungen:

EN 179 – Notausgangsverschlüsse

EN 1125 – Panikverschlüsse

EN 14351-1 – Außentüren (Produktnorm)

EN 14351-2 – Innentüren (neue Produktnorm ab Q2/2019)

EN 16034 – Produktnorm FSA

DIN 4102-18/europäisch: EN 1191 – Fenster- und Türen-Dauerfunktionsprüfung – Prüfverfahren

DIN 4102- 5/europäisch: EN 1634 – 1 (Brandschutz)

DIN 18 095/europäisch: EN 1634 – 3 (Rauchschutz)

Landesbauordnungen und landesspezifische VV TB

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR):

- ASR A 2.3 Fluchtwege und Notausgänge

- ASR A 1.8 Verkehrswege

- ASR A 1.7 Türen und Tore

DIBt-Richtlinien für Feststellanlagen

Anforderungen an Türen in Fluchtwegen

Die erste Anforderung ist die Größe der Tür. Je mehr Personen im Ernstfall flüchten müssen, desto breiter muss der Durchgang sein. Auch der Gebäudetyp beeinflusst die Fluchtwegplanung. So gelten in gewerblich genutzten Bauwerken z.B. über die Betriebsstätten-Verordnung weitere Auflagen und einige Landesbauordnungen (LBO) legen Mindesthöhen für Durchgänge in öffentlichen Gebäuden fest. Eine weitere Unterscheidung gibt es zwischen Gebäuden, in die nur autorisierte Personen Zutritt haben, und öffentlich zugänglichen Gebäuden: Wer sich zum Beispiel an seinem Arbeitsplatz im Gebäude auskennt, reagiert bei Gefahr anders, als wenn er zum ersten Mal als Besucher ein Gebäude betritt. Im zweiten Fall muss das Gebäude so ausgerüstet sein, dass jeder sofort und intuitiv den nächsten Ausgang ansteuern und diesen problemlos öffnen kann. Wichtig ist, dass jeder die Tür in Fluchtrichtung ohne Schlüssel oder andere Hilfsmittel öffnen können muss.

Vor der Festlegung von Feuerwiderstandsklasse, Elementgröße (lichte Breite), Rauchschutz etc. ist also zunächst eine genaue Analyse der länderspezifischen und bauwerkstypologischen Aspekte notwendig.

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