BRANDSCHUTZ – FACH­IN­FOR­MA­TIO­NEN FÜR PROFIS

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Risikoeinstufung bei der Berufshaftplicht im Brandschutz

Wenn die Frage nach dem Haftungsrisiko für Architekten, Ingenieure, Fachplaner, Gutachter und (Prüf-)Sachverständige aufkommt, wird immer Bezug auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen genommen

  • Werkvertragsrecht nach § 631 ff BGB für die Architekten- und Ingenieurverträge,
  • VOB/B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen,
  • HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure und
  • die jeweiligen Landesbauordnungen.

An der Vielzahl der Beteiligten und Rechtsgrundlagen ist schon erkennbar, dass Haftungsfragen beim Brandschutz komplex sein können und nicht immer von allen Beteiligten im Vorhinein sicher abschätzbar sind. Wer schuldet also wem eine mangelfreie Leistung auf der Basis welcher Rechtsgrundlagen, und welche Haftung lässt sich daraus für die Beteiligten ableiten? Die planenden Architekten/ Ingenieure müssen sich bewusst sein, dass die rechtliche Grundlage ihres Handelns und der daraus resultierenden Pflichten und Verantwortlichkeiten i.d.R. ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB ist.

Dieser ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass der Auftragnehmer anstatt seiner bloßen Tätigkeit den Erfolg schuldet. Mit anderen Worten: Derjenige, der einen Werkvertrag schließt, muss sich über das Risiko der damit verbundenen Erfolgsschuld im Klaren und der konkreten Auswirkungen bewusst sein.

Die Berufshaftpflichtversicherung

Jeder Architekt, Ingenieur, Gutachter oder Sachverständige haftet für etwaige Schäden Dritter, die aus seinem Tun und/oder Unterlassen resultieren, persönlich und unbegrenzt. Somit kann es durchaus zu existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen kommen. Eine Versicherung, die vor den Folgen einer fehlerhaften Leistung schützt, kann daher sinnvoll sein und ist zum Teil gesetzlich vorgeschrieben (s.u.). Zusätzlich schützt eine in dieser Versicherung enthaltene „passive Rechtsschutzfunktion“ vor unberechtigten Schadenersatzansprüchen.

Denn der Versicherer prüft grundsätzlich zunächst die Haftung und fungiert somit quasi als ausgelagerte Rechtsabteilung. Die deutsche Versicherungswirtschaft klassifiziert bei der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, Bauingenieure, Beratende Ingenieure, Gutachter und Sachverständige verschiedene Risikogruppen. Diese Klassifizierung dient der Beitragsfindung und der Beitragsgerechtigkeit. Je höher die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines potenziellen Haftungsrisikos und je höher die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche sind, desto höher fällt der Beitrag für die Berufshaftpflichtversicherung aus. Architekten, Generalplaner sowie Bauingenieure, die bauvorlageberechtigt sind, werden aufgrund der ihnen zuzuordnenden gesamtschuldnerischen Haftung in die höchste Risikogruppe eingestuft. Daher sehen die Landesbauordnungen auch eine Pflicht zum Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für die bauvorlageberechtigten Personen vor. Ihnen folgen die Baugrundgutachter/Geologen, die Ingenieure im Maschinen- und Anlagenbau sowie die Umweltingenieure. Die dritte Risikogruppe ist die umfangreichste. In ihr finden sich alle sonstigen Beratenden Ingenieure wieder, also z.B. Statiker/Tragwerksplaner, Ingenieure für die technische Gebäudeausrüstung, Straßen- und Tiefbauplaner, Ingenieure im Brückenbau, Vermessungsingenieure und auch Ingenieure und Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz. Die vierte Gruppe mit dem niedrigsten Risiko sind die Bausachverständigen, Gutachter für Bauschäden sowie alle hoheitlich tätigen Prüfsachverständigen und Prüfingenieure. Brandschutzplaner, -gutachter und -sachverständige werden oftmals im Haftungsrisiko, aber auch in der Höhe der möglichen Schadenersatzansprüche mit vielen Berufskollegen gleich- gestellt – oder auch negativ gesagt: in einen Topf geworfen. Bei näherer Betrachtung wird dabei jedoch nicht berücksichtigt, dass diese Gruppen zwar planerisch und bauleitend tätig sind, aber auch viele Leistungen erbringen, die eindeutig dem Bereich der Gutachter und Sachverständigen zuzuordnen sind.

Genau da setzen differenzierte Versicherungslösungen mit einer Einstufung für die Architekten, Ingenieure, Gutachter und Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz an, die dem tatsächlichen Haftungsrisiko dieser Gruppe gerecht werden.

Die Beitragsberechnung der Berufshaftpflichtversicherung orientiert sich grundsätzlich am Jahreshonorarumsatz. Dabei wird der Beitragssatz je 1.000 Euro Umsatz durch die folgenden Größen beeinflusst:

  • die Höhe der Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zu der der Versicherer je Schadenfall maximal Schadenersatz leistet,
  • die Höhe der vertraglichen Selbstbeteiligung, die der Versicherungsnehmer je Schadenfall trägt, und
  • die Vertragsdauer.

Dieses Sonderkonzept berücksichtigt zusätzlich, wie hoch die Anteile der Jahresleistungen im Bereich „Hohes Risiko“ und „Niedriges Risiko“ sind. Je mehr Umsatz durch Leistungen aus dem Bereich „Niedriges Risiko“ erzielt wird, desto höher werden die Nachlässe, die gewährt werden.

Bis zu 30 % zusätzlicher Rabatt auf den Beitragssatz können so erzielt werden. Positiv ist, dass der Risikobeitrag grundsätzlich nicht teurer, sondern ausschließlich günstiger werden kann. Es werden also keine Risikozuschläge erhoben, wenn ein Brandschutzplaner ausschließlich Leistungen aus dem Bereich „Hohes Risiko“ erbringt.

Quelle (33)

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