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Rauchwarnmelder – Vor-Ort-Inspektion oder Ferninspektion?

Die Einführung der Ferninspektion und technische Neuerungen erhöhen die Anforderungen an die strukturierte Planung von Rauchwarnmeldern in Wohngebäuden. Gemäß DIN 14676-1 sind für eine Ferninspektion Melder der Bauweise B oder C erforderlich. Zusätzliche Funktionen wie eine Vernetzung oder eine barrierefreie Ausführung sind derzeit nur mit Rauchwarnmeldern der Bauweise A realisierbar.

Die im Dezember 2018 in Kraft getretene Norm DIN 14676-1 schafft die normativen Voraussetzungen, die gesetzlich geforderte „Sicherstellung der Betriebsbereitschaft“ über die Gerätelebensdauer von 10 Jahren vollständig aus der Ferne vorzunehmen. Damit wird das Betreten von Wohnungen zur Inspektion von Rauchwarnmeldern überflüssig. Mit Verfügbarkeit der Ferninspektion als zusätzlicher Installationsvariante steigt allerdings auch die Komplexität bei der Planung von Rauchwarnmeldern im Wohngebäude. Die DIN 14676-1 legt in Verbindung mit der DIN SPEC 91388 drei verschiedene Bauweisen für Rauchwarnmelder fest: Geräte der Bauweise A werden ausschließlich vor Ort von einer Fachkraft inspiziert, während Melder der Bauweisen B und C teilweise oder komplett ferninspizierbar sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die am Markt verfügbaren ferninspizierbaren Rauchwarnmelder ausschließlich für den Stand-alone-Einsatz eignen.

Rauchwarnmelder der Bauweise A hingegen erlauben zusätzliche Funktionen wie z.B. eine Vernetzung, sind aber für die Ferninspektion ungeeignet. Gleichzeitig gewinnen zusätzliche Funktionalitäten, die über die Mindestanforderungen der Landesbauordnungen (LBO) hinausgehen, immer mehr an Bedeutung. So bringt die wachsende Digitalisierung von Gebäuden zunehmend die Anbindung vernetzter Rauchwarnmelder an andere gebäude- und sicherheitstechnische Systeme mit sich. Auch für Anforderungen von Menschen mit besonderen Bedürfnissen müssen geeignete Lösungen sowohl für die Gefahrenwarnung nach dem Zwei-Sinne-Prinzip als auch für die barrierefreie Bedienung geplant werden. Bei der Ausstattung von Wohngebäuden mit Rauchwarnmeldern sind die Anforderungen von Bauherren, Betreibern und Bewohnern deshalb gleichermaßen frühzeitig und vorausschauend zu berücksichtigen.

Diese Vorgehensweise empfiehlt sich nicht nur für Neubauten, sondern auch beim Austausch von Rauchwarnmeldern nach zehnjähriger Betriebsdauer, der zurzeit in zahlreichen Bundesländern ansteht. Da die neuen Rauchwarnmelder wiederum für einen 10-Jahres-Zeitraum geplant werden, sollten kommende Marktentwicklungen ebenfalls berücksichtigt werden.

So erlauben Rauchwarnmelder der Bauweisen B und C, deren Datenübertragung mittels offener Standards erfolgt, einen gemeinsamen Betrieb mit fernauslesbaren Verbrauchszählern. Das kann z.B. im Hinblick auf die Umsetzung der novellierten EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) interessant sein.

Mindestausstattung nach LBO Ausgangspunkt für die Planung von Rauchwarnmeldern in Wohngebäuden sind immer die gesetzlichen Anforderungen der jeweils geltenden LBO. Diese sehen als Mindestausstattung nach der Produktnorm DIN EN 14604 zugelassene Rauchwarnmelder in allen Schlafzimmern, Fluren und teilweise in Aufenthaltsräumen vor. I.d.R. werden die Melder als Stand-alone-Geräte mit 10-Jahres-Lithiumbatterien ausgeführt. Eine Funkvernetzung ist möglich, erfolgt dann aber auf freiwilliger Basis.

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Quelle (26)

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