BRANDSCHUTZ – FACH­IN­FOR­MA­TIO­NEN FÜR PROFIS

Artikel

Welche Abstände müssen Rauchabzüge zu Photovoltaikanlagen besitzen?

Klima- und Lüftungsanlagen, Dachoberlichter für die Tageslichtversorgung, Rauch- und Wärmeabzugsgeräte teilen sich immer häufiger die Flächen auf den Dächern mit solarenergetischen Systemen, die immer wichtigere Energiequellen werden.

Dachflächen von Industrie- und Gewerbebauten werden universal genutzt und vor dem Hintergrund der Energiewende neuerdings besonders ertragsorientiert geplant. Der Wunsch, die zur Verfügung stehenden Dachflächen möglichst ökonomisch zu nutzen, wird durch die Installation von Photovoltaikanlagen umgesetzt. Um die geplanten Ziele der Energiewende zu erreichen, ist laut einer Studie des Fraunhofer-Instituts eine deutliche Leistungssteigerung der Photovoltaikanlagen erforderlich. Statt derzeit etwa 1,75 GW sollen jährlich 5 GW erzeugt werden.

Regeln zur Einhaltung von Abständen

Zur Sicherstellung dieser Ziele geben immer mehr Bundesländer eine Solarpflicht für Dachflächen vor. Neben der Nutzung durch den Betreiber oder Eigentümer ist auch die Vermietung oder Verpachtung von Dachflächen gestattet. Dabei sind aber einige grundsätzliche Regeln zur Einhaltung von Abständen zu anderen Bauteilen und im speziellen zu Lichtkuppeln, Flachdachfenstern, Lichtbändern und auch natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsgeräten zu beachten.

Frei zugängliche Wartung ist ein Muss

Nach Bauordnungsrecht, beispielsweise in den Sonderbauverordnungen, wird vielfach „ausschmelzende Fläche“ oder „Rauchabzugsfläche“ gefordert, die durch Tageslichtöffnungen, z.B. Lichtkuppeln und Lichtbänder, sichergestellt wird.

Sie stellen die erforderliche Tageslichtversorgung sicher und leisten damit auch einen erheblichen Beitrag zur Energieeffizienz der Gebäude. Die jeweilige Variante einer Tageslichtöffnung kann demnach sogar bis zu 75 % der Energiekosten für die Beleuchtung einsparen. Um die Funktionalität einer Lichtkuppel, eines Flachdachfensters oder von Lichtbändern dauerhaft sicherzustellen, müssen diese zu Wartungszwecken jederzeit frei zugänglich sein und dürfen nicht durch andere Bauteile oder Einrichtungen in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.

Norm gibt Abstände vor

Einrichtungen auf der Dachfläche, z.B. Lüftungsanlagen oder Photovoltaikanlagen, sollten laut der DIN 4426 deshalb einen Mindestabstand von 0,5 m (umlaufend) einhalten. Im Fall einer fehlenden Durchsturzsicherheit bei Lichtbändern, Flachdachfenstern oder Lichtkuppeln sollten für die Photovoltaikanlagen die Maßnahmen nach ASR A2.1 oder DIN 4426 berücksichtigt werden.

Gewährleistung der Öffnungsweite

Besondere Beachtung erfordern Rauch- und Wärmeabzugsgeräte. Die Öffnung der Klappen muss grundsätzlich immer zugänglich sein, sodass die Planung der Abstände zu Photovoltaikanlagen oder anderen Einbauten auf die vorgegebene Öffnungsweite abgestimmt werden muss. Die zu berücksichtigende Weite beträgt 160 bis 170°.

Fazit

Lichtkuppeln, Flachdachfenster, Lichtbändern und Photovoltaikanlagen können also bei entsprechender Planung einen großen Beitrag zur Energieeffizienz von Gebäuden sicherstellen. Damit die unterschiedlichen Systeme, insbesondere in der Kombination mit natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, sicher und dauerhaft ihren Beitrag erbringen, sind einige Planungsgrundlagen wie Mindestabstände bereits frühzeitig zu berücksichtigen.

Zurück