BRANDSCHUTZ – FACH­IN­FOR­MA­TIO­NEN FÜR PROFIS

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Personen- und Sachwertschutz durch Feuerlöscheinrichtungen

In diesem Artikel erläutern wir Ihnen, welche Grundausstattung für den Brandschutz in Arbeitsstätten zu empfehlen ist und welche Maßnahmen bei einer erhöhten Brandgefährdung getroffen werden sollten.

Grundausstattung für den Brandschutz in Arbeitsstätten

Für die Sicherung des Brandschutzes in Arbeitsstätten wurde als technisches Regelwerk die ASR A 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ vom BMAS bekannt gemacht. Auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung (siehe § 5 ArbSchG und § 3 ArbStättV) hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob für diese Arbeitsstätte bzw. einen bestimmten Bereich eine normale oder eine erhöhte Brandgefährdung vorliegt. Die Entscheidung darüber kann auf Basis der Definitionen und Beispiele der ASR A 2.2 und ergänzend auf Basis der TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ getroffen werden.

Für jede Arbeitsstätte ist, unabhängig von der vorliegenden Brandgefährdung, die in der ASR A 2.2 festgelegte Grundausstattung mit Feuerlöschern zur Gewährleistung des Brandschutzes vorzusehen. Sofern lediglich eine normale Brandgefährdung vorliegt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er mit dieser Grundausstattung seinen Pflichten zur Gewährleistung des Brandschutzes Genüge getan hat. Allerdings ist die Pflicht des Arbeitgebers damit noch nicht erfüllt, wenn er anhand des Kalkulationsschemas der ASR A 2.2 die Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher ermittelt. Er muss auch feststellen, ob diese Feuerlöscher geeignet sind. Als Kriterien für diese Beurteilung gelten sowohl die Eignung der Feuerlöscher für die Brandbekämpfung der vorliegenden Brandstoffe, als auch die Eignung für die konkreten Bedingungen in der Arbeitsstätte einschließlich der Beurteilung hinsichtlich der Anwendung durch die Beschäftigten. Dazu sind z.B. folgende Hinweise in der ASR A 2.2 aufgeführt:

  • einfache Handhabung durch geringes Gewicht der tragbaren Feuerlöscher,
  • möglichst gleiche Funktionsweise bei Auslöse- und Unterbrechungseinrichtungen der Feuerlöscher,
  • mögliche Folgeschäden durch die Löschmittel sind zu berücksichtigen.
Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung

Für Arbeitsstätten, die nicht der normalen Brandgefährdung zugeordnet werden können, muss der Arbeitgeber zusätzlich zu dieser Grundausstattung Maßnahmen ergreifen. An dieser Stelle wartet die ASR A 2.2 mit nachfolgenden Beispielen auf, die bei einer erhöhten Brandgefährdung zur Sicherung des Brandschutzes als wirksam eingeschätzt werden.

  • Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher,
  • Bereitstellung von zusätzlichen Feuerlöscheinrichtungen, z.B. fahrbare Feuerlöscher oder Wandhydranten,
  • Ausrüstung mit Brandmeldeanlagen und
  • Einsatz von Löschanlagen.

Im Gegensatz zum detaillierten Algorithmus zur Ermittlung der erforderlichen Anzahl der Feuerlöscher für die Grundausstattung ist dies eine nicht abschließende Auflistung von möglichen Maßnahmen. Die vielfältigen Gründe, die zur Feststellung einer erhöhten Brandgefährdung führen können, rechtfertigen auch eine Vielzahl unterschiedlicher zusätzlicher Maßnahmen oder deren Kombination.

So können z.B. auch organisatorische Maßnahmen oder die bauliche Eingrenzung von Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung bzw. die Einbeziehung der Präsenz einer Werkfeuerwehr als geeignete Maßnahmen gelten. Maßgeblich für die Festlegung der konkreten Maßnahmen sind die Art der Gefährdung und die betrieblichen Bedingungen.

Daher sind umfassende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Kenntnis der technischen Möglichkeiten zur Brandbekämpfung unabdingbare Voraussetzungen für die Festlegung der geeigneten Maßnahmen. Oft wird der Arbeitgeber nicht ohne fachliche Beratung die notwendigen Maßnahmen festlegen können. Die Entscheidung zum Einsatz von Löschanlagen ergibt sich oft durch Forderungen aus dem Baurecht. Bei der Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsstätte müssen jedoch insbesondere die Prozesse und technischen Einrichtungen betrachtet werden. Oft stellt sich dabei heraus, dass nur für einen kleinen Bereich einer Arbeitsstätte, z.B. eine Verarbeitungsmaschine, einen bestimmten Arbeitsplatz oder einen Lagerbereich, eine erhöhte Brandgefährdung ermittelt wird. Dann ist es durchaus gerechtfertigt, lokal wirkende Feuerlöscheinrichtungen einzusetzen. Der Vorteil automatischer Löschanlagen besteht darin, dass sowohl die Technik der Branderkennung als auch die Wahl des Löschmittels konkret auf den Gefährdungsbereich abgestimmt werden kann. Ist die Entscheidung für den Einsatz einer Löschanlage getroffen, so ist es der Arbeitgeber, der die Verantwortung für Planung, Errichtung und Betreiben trägt.

Quelle (13)

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