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Neuerungen der BauO NRW 2018 - Änderungen für den Brandschutz

In NRW ist am 1. Januar 2019 eine neue Landesbauordnung (BauO NRW 2018) in Kraft getreten.

Viele Änderungen betreffen den Brandschutz. Betroffen sind u.a. die folgenden Punkte, die hier ausschnittsweise dargestellt werden:

Rettungswege

Die Anforderungen an die Rettungswege wurden in der BauO NRW 2018 in § 33 gebündelt. Die bisher in § 17 enthaltene Anforderung zum Vorhandensein zweier unabhängiger Rettungswege ist in § 33 (1) aufgenommen worden. In Angleichung an die Musterbauordnung (MBO) wurde hier der Begriff „mindestens“ eingesetzt. Anders als in der Musterbauordnung wurde in § 33 (2) geregelt, dass in jedem Fall (also nicht nur bei Sonderbauten), Rettungswege über die Rettungsgeräte der Feuerwehr nur dann zulässig sind, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

Gebäudeklassen

Auch bei den Gebäudeklassen kam es in der BauO NRW 2018 (§ 2 (3)) zu einer Angleichung an die MBO. Statt der bisher in Nordrhein-Westfalen verwendeten Höhenbegriffe (Gebäude geringer und mittlerer Höhe) treten fünf Gebäudeklassen (GK 1-5). Dabei wird ganz generell Höhe als das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel beschrieben. Gebäude werden in NRW künftig in die folgenden Gebäudeklassen eingeteilt:

  • Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung,
  • Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,
  • Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
  • Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² sowie Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
Fenster und Türen

Neu in der Bauordnung ist die Forderung, dass jedes Kellergeschoss ohne Fenster mindestens eine Öffnung ins Freie haben muss, um die Rauchableitung zu ermöglichen. Bei anleiterbaren Fenstern, die als Rettungswege dienen, kommt es zu einer Reduzierung des Abstandes zwischen Traufkante und notwendigem Fenster auf 1,0 m (so auch in der MBO).

Zufahrten

Die bisher in § 5 der BauO NRW und unter den zugehörigen Ziffern der Verwaltungsvorschrift benannten Maße für Zugänge und Zufahrten entfallen. Zeitgleich mit der neuen BauO ist in NRW dafür eine Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (MRFlFw) bauaufsichtlich eingeführt worden. Sie übernimmt die alten Regelungen fast vollständig. Neue Werte gelten aber für die Mindestbreite der Aufstellfläche, die nun 3,5 m statt 3,0 m beträgt. Die größere Breite von 3,5 m gilt künftig auch für Durchfahrten durch Gebäude mit einer Länge von mehr als 12 m. Beide Regelungen gelten nur für den Neubau.

Holzbau

Schon die neue Gebäudeklasse 4 und die Definition der bauaufsichtlichen Anforderungen an das Brandverhalten und die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen fördern das Bauen mit Holz. Zusätzlich zielt die so noch in keinem anderen Bundesland verwendete Regelung in § 26 (3) BauO NRW auf eine Förderung des Holzbaus ab:

„Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, aus brennbaren Baustoffen [Holz; Anmerkung der Redaktion] zulässig, wenn die geforderte Feuerwiderstandsdauer nachgewiesen wird und die Bauteile so hergestellt und eingebaut werden, dass Feuer und Rauch nicht über Grenzen von Brand- oder Rauchabschnitten, insbesondere Geschosstrennungen, hinweg übertragen werden können.“

Bisher gibt es solche Nachweise allerdings noch nicht.

Weitere Neuerungen

Weitere den Brandschutz betreffende Neuregelungen finden sich in der BauO NRW 2018 u.a. für folgende Bereiche:

  • Treppen und Treppenräume
  • Dächer
  • Tragende und aussteifende Bauteile
  • Außenwände
  • System der Abschottung
  • Notwendige Flure

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