BRANDSCHUTZ – FACH­IN­FOR­MA­TIO­NEN FÜR PROFIS

Artikel

Die Muster-Holzbaurichtlinie für nachhaltiges, brandschutzgerechtes Bauen mit Holz

Seit Juni 2021 gilt die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) veröffentlichte „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise“ (MHolzBauRL) – besser bekannt als Muster-Holzbaurichtlinie.

Indem sie eine frühere Musterrichtlinie (M-HFHHolzR) weiterentwickelt, trägt sie dem Umstand Rechnung, dass nachhaltiges Bauen mit Holz zunehmend an Attraktivität gewinnt, wegen der erhöhten Brandlast jedoch weitere Regelungen zum Brandschutz notwendig geworden sind.

Der Öko-Baustoff aus Brandschutzperspektive

Der erhöhten Brandlast von Gebäuden aus Holz stehen durchaus positive Brandschutzaspekte dieses Baumaterials gegenüber: Weil im Brandfall hölzerne Bauteile zuerst von einer Schicht aus Holzkohle überzogen werden, findet nur eine mäßige Sauerstoffzirkulation statt. Die Holzkohle schützt den Kern des Holzes, was seine Tragfähigkeit auf ein beträchtliches Zeitmaß erhöhen kann. Die Widerstandsfähigkeit kann bei anderthalb Stunden und länger liegen. Zudem brennt Holz allmählich, zeitlich berechenbar und gleichmäßig ab, was die Brandbekämpfung vereinfacht. Tragfähigkeit und Brandverhalten von Holzbauteilen sind aber eher ergänzende Faktoren zum ökologisch nachhaltigen, ästhetischen und energetischen Wert der Holzbauweise.

Die MHolzBauRL auf einen Blick

In der Muster-Holzbaurichtlinie werden die brandschutztechnischen Anforderungen an:

  • feuerwiderstandsfähige Bauteile in Holzrahmen- und Holztafelbauweise für Standardgebäude der Gebäudeklasse 4,
  • feuerwiderstandsfähige Massivholz-Bauteile in den Gebäudeklassen 4 und 5 und
  • Holzfassaden der Gebäudeklassen 4 und 5

beschrieben. Sie unterscheidet in Holzbauweise mit Hohlräumen und solche ohne Hohlräume (Abschnitt 4 bzw. 5 MHolzBauRL). Der Terminus Standardgebäude, auf die sich die Richtlinie bezieht, umfasst alle Gebäude ohne Sonderbautatbestand.

Das Ziel der Muster-Holzbaurichtlinie: bei einem Brand die Tragfähigkeit von Holzbauteilen möglichst lange zu erhalten, eine Ausbreitung des Brandes zu unterbinden oder mindestens einzudämmen sowie einen Gebäudeeinsturz durch robuste Raumabschlüsse zu verhindern.

Anforderungen an Holzrahmen- und Holztafelbauweise (GK 4)

Die MHolzBauRL sieht vor, dass Holzrahmen- und Holztafelbauteile nur mit mineralischer Bekleidung mit einer nichtbrennbaren Dämmung hergestellt und verbaut werden. Diese Brandschutzbekleidung muss eine Schutzzeit von 60 Minuten gewährleisten. Entsprechende Regelungen galten bereits in der abgelösten M HFHHolzR. Neben der Beibehaltung von Anforderung stehen im neuen Regelwerk auch Erleichterungen. So kann die Brandschutzbekleidung stumpf gestoßen werden. Eine weitere Erleichterung für den Nachweis, dass feuerhemmende Bauteile zur Anwendung kommen, ist die Auflistung von Bekleidungsanordnungen für Feuerschutzplatten aus Gipskarton sowie Gipsfaserplatten als einfache Ergänzung für Bauteile mit F60-B-Feuerwiderständen. Weiterhin bedürfen Holzbauteile keiner Vorfertigung, sondern können, um die Muster-Holzbaurichtlinie zu erfüllen, auch vor Ort zusammengebaut werden.

Anforderungen an Massivholz-Bauweise (GK 4 und 5)

Das Bauen mit Massivholz wird in der Richtlinie erstmals brandschutztechnisch geregelt. Dies bezieht sich auf Nutzungseinheiten bis maximal 200 m2 Größe, die jedoch auch durch Trennwände hergestellt werden können. Die MHolzBauRL gestattet für Konstruktionen aus Massivholz eine reduzierte Brandschutzbekleidung, wie sie einlagige mineralische Platten darstellen, die eine Schutzzeit von 30 Minuten bieten. Auch ungeschützte Holzoberflächen entsprechen den gültigen Anforderungen – dabei darf die Decke oder aber ein Viertel der Wandoberflächen aus Holz sichtbar sein. Ferner werden Vorkehrungen für die Rauchdichtigkeit von Fugen bei feuerwiderstandsfähigen Decken und Trennwänden geregelt. Beim Bauen mit Massivholz ohne Brandschutzbekleidung wird eine Kennzahl für die Feuerwiderstandsfähigkeit ermittelt, die Auskunft über die Zeitdauer gibt, in der diese Bauteile im Brandfall ihre Funktion aufrechterhalten können. Nicht zulässig sind hölzerne Treppenraum- und Brandwände.

Anforderungen an Holzfassaden (GK 4 und 5)

Der steigenden Nachfrage nach einer Außenwandbekleidung aus Holz, also aus normalentflammbaren Bauteilen, trägt ein weiterer Abschnitt der Muster-Holzbaurichtlinie Rechnung. Mit den geeigneten Maßnahmen soll erreicht werden, dass eine großflächige Brandausbreitung über die Fassade verhindert wird. Dafür ist die Anbringung von Brandsperren aus Stahlblech vorgesehen. Die Abstände zur Fassade sind je nach Art der Fassade verschieden und sind in der MHolzBauRL angegeben. Ferner müssen Holzfassaden für die Löscharbeiten erreichbar sein, was aber nicht explizit eine Feuerwehrzufahrt erforderlich macht.

Umsetzung auf Länderebene

Der „Muster“-Status der neuen Holzbaurichtlinie zeigt an, dass diese Regelungen gegenwärtig schrittweise in die Baubestimmungen der Bundesländer übernommen werden, wobei es regional zu zeitlichen Abweichungen kommen kann.

Zurück