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Kennzeichnungspflicht für Rohrleitungsabschottungen

Was bei brandschutztechnischen Kabelabschottungen nach DIN 4102-9 und Rohrleitungsabschottungen für brennbare Rohre mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen (Brandschutzmanschetten/Brandschutzbänder) normal ist, wird bei brandschutztechnischen Rohrleitungsabschottungen nach DIN 4102-11 mit einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ebenfalls eingeführt.

Die Rohrleitungsabschottungen auf der Grundlage eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP) werden bzw. sind mit Verlängerung des abP´s kennzeichnungspflichtig. Die Arbeitsgemeinschaft Brandschutzlaboratorien Deutscher Materialprüfanstalten hat mit einem Beschluss und der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) die Kennzeichnung eingeführt. In dem Beschluss BT-PRF-DE-06-38 der Arbeitsgemeinschaft Brandschutzlaboratorien Deutscher Materialprüfanstalten wird dieses damit begründet, dass der „Hintergrund der Forderung ist, dass dem brandschutzunkundigen Installateur/ Errichter durch eine Kennzeichnungspflicht auf der Baustelle angezeigt wird, dass ein System Brandschutzanforderungen erfüllt und Bestandteile des Systems nicht ohne Weiteres ausgetauscht bzw. entfernt werden dürfen.“

(aus dem Beschluss BT-PRF-DE-06-38)

Bei den ersten Herstellern ist die neue Kennzeichnungspflicht in den abPs bereits aufgenommen worden. Zu finden ist die neue Kennzeichnungspflicht bereits bei den Rohrleitungsabschottungen mit Mineralwollschalen (z. B. Fa. Paroc „P-3126/167/14- MPA BS“ und Fa. Deutsche Rockwool GmbH & Co. KG „P-3726-4140-MPA BS“).

Sukzessive wird in naher Zukunft bei den anderen Herstellern die Kennzeichnungspflicht in den neuen abPs bzw. in den Verlängerungen der abPs aufgenommen werden. Formal soll neben jeder kennzeichnungspflichtigen Rohrleitungsabschottung ein Kennzeichnungsschild angebracht werden. Bei der Ausführung auf der Baustelle sollte man die Bestimmung praktikabel und baustellengerecht umsetzen. Nicht immer ist es möglich, die Kennzeichnung neben der Rohrleitungsabschottung anzubringen.

Fazit

Die Kennzeichnung der Rohrleitungsabschottungen ist im Sinne der brandschutztechnischen Nachhaltigkeit zielführend. An die neue Anforderung der Rohrleitungsabschottungskennzeichnung auf der Grundlage eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses wird man sich gewöhnen müssen. Mit der Zeit wird dieses auf den Baustellen zur Anwendung kommen bzw. wird dieses auf Baustellen zwecks der Dokumentation bereits umgesetzt. Die Rohrleitungsabschottungen nach den Erleichterungen der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie aus den Abschnitten 4.2 und 4.3 sind weiterhin von der Kennzeichnungspflicht nicht betroffen.

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