Haftung und Unterweisung im betrieblichen Brandschutz
Die Identifizierung, Bewertung und Minimierung von Risiken durch geeignete Schutzmaßnahmen ist eine der wesentlichen Arbeitgeberpflichten im betrieblichen Brandschutz. Die Auswirkungen von Bränden können für Betriebe existenzbedrohend sein.
Eine Versicherung kann den materiellen Schaden unter Umständen ausgleichen, nicht jedoch den Verlust des Lebens, die Beeinträchtigung der Gesundheit oder die Schädigung der Umwelt. Mit angemessenen vorbeugenden Maßnahmen kann der Brandgefahr wirksam begegnet werden. Gesetzliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften legen deshalb Maßnahmen zur Einhaltung des Brandschutzes fest.
Die grundsätzlichen Forderungen für den Arbeitgeber ergeben sich u.a. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) sowie aus dem Arbeitsschutzgesetz (Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen). Sie zielen auf die Verpflichtung des Arbeitgebers hin, für den Schutz seiner Arbeitnehmer zu sorgen. Er ist gefordert, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen für dieses Schutzziel zu ergreifen und sie auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen (Kontrollpflicht).
Haftung
Nur wenige Entscheider in kleinen und mittelständischen Betrieben wissen jedoch um ihre persönliche Haftung und deren mögliche gravierende Folgen wie Verlust des Versicherungsschutzes, strafrechtliche Verfolgung, Bußgelder und zivilrechtliche Haftungsinanspruchnahme. Das Ziel des betrieblichen Brandschutzes ist es, die Mitarbeiter in Bezug auf die präventive Brandverhütung zu sensibilisieren, durch die Erläuterung der brandschutztechnischen Zusammenhänge die richtigen Verhaltensregeln zu schulen und dadurch eine höhere Sicherheit im Betrieb sowie für die sich im Gebäude aufhaltenden Personen zu erzielen.
Grundzüge betrieblicher Brandschutz
Kernpunkt des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist die Pflicht des Arbeitgebers, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeits- und Brandschutzes zu sichern und zu verbessern (§1 Abs. 1 ArbSchG). Dazu gehört insbesondere, dass der Unternehmer für eine geeignete Organisation sorgen muss und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen hat.
Die Versicherer können darüber hinaus zusätzliche Maßnahmen fordern und vertraglich vereinbaren. Die Vorgaben können je nach Versicherer stark variieren. Ihr Ziel ist die wirksame Begrenzung der nutzungsbedingten Brandentstehungsgefahren sowie der Brandausbreitung, um Sach- und Folgeschäden an den Gebäuden und Inventar und einen möglichen Ertragsausfall infolge einer Betriebsunterbrechung zu minimieren. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen werden dem Unternehmen als Versicherungsnehmer vielerlei Pflichten auferlegt, u.a. die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen vereinbarten Vorschriften. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Vorschriften, z.B. die Pflicht zur Wartung seiner technischen Anlagen, zur wiederkehrenden Prüfung der elektrischen Anlagen oder zur Schulung der Mitarbeitenden, ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder versagt im Schadensfall die Leistung.
Effizient und kostengünstig unterweisen
In der betrieblichen Praxis ist die fortwährende Brandschutz-Präventionsarbeit gerade hinsichtlich des organisatorischen Brandschutzes meist mit großem Verwaltungs- und Organisationsaufwand verbunden. Da sich die gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen und anlassbezogenen Mitarbeiterunterweisungen heute auch effizient und kostengünstig mittels E-Learnings durchführen lassen, sind die meisten Unternehmen jedoch aufgeschlossener, zumal die Notwendigkeit auch vor dem Hintergrund einer steigenden Anzahl an Schadensfällen und der häufigen Ablehnung von Regulierungsansprüchen seitens der Versicherer gesehen wird. Wichtig dabei ist, dass die ausgewählte Lösung die Unterweisung rechtssicher und damit jederzeit nachweisbar dokumentiert.
Beschäftigte werden durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen als Brandschutzhelfer geschult (ASR A2.2 Abschnitt 7.3). Dies gilt gemäß der ASR A2.2 im Abschnitt 8 (1) auch für Baustellen mit stationären Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte und Werkstätten. Die Ausbildung soll den sicheren Umgang mit und den Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Selbstgefährdung und die Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (=Flucht) der Beschäftigten bewirken. Aus der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung erschließt sich die notwendige Zahl von Brandschutzhelfern. I.d.R. ist ein Anteil von 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 ausreichend (entspricht der Gefährdung bei einer Büronutzung).
In den Ausbildungsinhalten sind betriebsspezifische Gefährdungen wie z.B. Tätigkeiten mit feuergefährlichen und brennbaren Stoffen, das Löschen von brennbaren Gasen, Stäuben, Metallen oder Fetten, betriebseigene Brandschutzeinrichtungen (Löschanlage, Wandhydrant) und spezielle Produktionsabläufe zu berücksichtigen.
Die Ausbildung kann je nach Inhalt und Teilnehmern innerhalb eines Tages abgeschlossen werden. Sie kann durch Personen mit zeitnaher Erfahrung oder Ausbildung im Brandschutz (Studiengänge der Fachrichtung Brandschutz, Feuerwehrleute (ab Gruppenführer), Brandschutzbeauftragte, Fachkraft der Arbeitssicherheit mit Brandschutzausbildung) erfolgen. Eine Auffrischung soll alle drei bis fünf Jahre oder aufgrund besonderer Ereignisse (z.B. Änderung der Brandschutzordnung oder ein Brandereignis) stattfinden.*
Zum Thema Wiederkehrende Unterweisung empfehlen wir das E-Learning Brand- und Explosionsschutz und für die Brandschutzhelfer-Ausbildung das Seminar Brandschutzhelfer.
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