Gesetzliche Vorschriften zum Blitzschutz
Der Bauherr oder Betreiber des Gebäudes muss bereits bei der Antragstellung eines Bauantrages berücksichtigen, ob er beispielsweise gemäß Bauordnungsrecht, der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) oder den technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) gesetzlich verpflichtet ist, ein Blitzschutzsystem zu errichten oder ob er aus eigenem Erwägen Blitzschutzmaßnahmen vorsieht.
Allgemeines Baurecht
Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen (z. B. Gebäude, Brücken, Fahrradabstellplätze, Ställe, Klettergerüste, Spielflächen, Solaranlagen) und Bauprodukte. Ebenso gilt es für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, die geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Das Allgemeine Baurecht gliedert sich in öffentliches und privates Baurecht. Diese rechtliche Differenzierung wirkt sich auch auf den Blitzschutz aus. Generell hat die Notwendigkeitsprüfung auf der Ebene des privaten und des öffentlichen Baurechts zu erfolgen. In den jeweiligen Landesbauordnungen sowie in der MBO § 46 wird die Notwendigkeit einer Errichtung eines Blitzschutzes wie folgt beschrieben: „Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauerhaft wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.“
Anforderungen für Sonderbauten
Speziell geregelt ist der Umgang mit Sonderbauten. Diese werden als schutzbedürftige Anlagen eingestuft und sind je nach Art und Nutzung gegebenenfalls dauerhaft mit Blitz- und Überspannungsschutzmaßnahmen zu schützen. Gebäude, die als Sonderbauten bezeichnet werden, bergen aufgrund der Art ihrer Nutzung, ihrer Größe oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenpotenzial.
Die speziellen Regelungen für Sonderbauten finden sich beispielsweise in der Sonderbauverordnung mitsamt ihren Anlagen und Erläuterungen. Sie gelten ebenfalls je nach Bundesland unterschiedlich. Speziell Sonderbauverordnungen (SBauVO) enthalten ergänzende Informationen zu den allgemeinen Vorschriften der Länderbauordnungen.
Entsprechend der SBauVO sowie anderweitiger Rechtsvorschriften müssen bei baulichen Anlagen Blitzschutzmaßnahmen umgesetzt werden. Für Sonderbauten, für die es keine Sonderbauverordnungen gibt oder in deren Sonderbauverordnung kein Blitzschutzsystem gefordert ist, wird die Errichtung nach dem Grundsatz für Blitzschutzanlagen (§ 46 MBO) hinsichtlich Lage, Bauart oder Nutzung entschieden. Eine Bewertung kann durch eine Risikoanalyse nach DIN EN 62305-2 (VDE 0185-305-2) vorgenommen werden oder kann dem jeweiligen Brandschutzkonzept oder-nachweis entnommen werden.
Risikoanalyse mithilfe von Normen
In der Normenreihe DIN EN 62305 sind umfassende Maßnahmen zum Blitzschutz als Gesamtkonzept definiert. Eine Bewertung der Gefahren kann durch eine vollständige Risikoanalyse nach DIN EN 62305-2 (VDE 0185-305-2) erfolgen. Ist durch die Art und Nutzung der baulichen Anlage definiert, dass ein Blitzschutzsystem errichtet werden muss, ist dies sowohl für das äußere als auch für das innere Blitzschutzsystem zu bewerten. Durch eine reduzierte Risikoanalyse, wie sie im VDB Leitfaden erläutert wird, kann beispielsweise die Wertigkeit eines äußeren Blitzschutzsystems durch die Schadensquelle S1 (Bewertung direkter Einschlag in ein Objekt) und die Risikokomponente RB (Brandkomponente) ermittelt werden und die Herleitung der Schutzklasse eines Blitzschutzsystems (Klasse I –sehr hoch bis Klasse IV – gering) bestimmt werden. Mit einem äußeren Blitzschutzsystem sollen insbesondere die Gefährdungen für Lebewesen durch Brände infolge des direkten Blitzeinschlags in Gebäude vermieden oder reduziert werden. Zu den äußeren Schutzmaßnahmen gehören u.a. Fangeinrichtung, Berücksichtigung von Trennungsabständen, Ableitung sowie die Erdungsanlage.
Weitere Bestandteile eines Blitzschutzsystems sind zudem der Blitzschutz-Potentialausgleich sowie mögliche weitere Maßnahmen des sogenannten inneren Blitzschutzsystems entsprechend der DIN EN 62305-1 …-4 (VDE 0185-305-1 ...-4). Weiterhin werden u. a. in der Normenreihe DIN VDE 0100 vorrangig für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen wie Brandmeldeanlagen, Sicherheitsstromversorgung, Sicherheitsbeleuchtung usw., Maßnahmen zum Schutz der Leitungen vor Überspannung gefordert.
In den Normen DIN VDE 0100-443 und DIN VDE-0100-534 sind die wichtigsten Installationsvorschriften für den Überspannungsschutz in Niederspannungsanlagen festgelegt. Vorkehrungen zum Beherrschen von Überspannungen sind danach nicht nur im öffentlichen Bereich, in Industrie oder Gewerbe, sondern auch im privaten Bereich zwingend zu beachten.
Um ein wirksames und betriebssicheres Blitzschutzsystem für ein Gebäude zu errichten, welches das Ziel hat, Menschen zu schützen, sind allerdings nicht nur die rechtlichen Vorgaben von Bedeutung. Der Erfolg hängt ebenfalls maßgeblich von einem guten Zusammenspiel des Bauherrn mit dem Planer, dem Errichter, der Genehmigungsbehörde, dem Sachverständigen und dem Versicherer ab sowie von einer professionellen technischen Umsetzung.
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