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Evakuierungsübungen in Verkaufsstätten

Evakuierungsübungen sind unabdingbar, denn sie stellen sicher, dass im Brandfall das Gebäude schnell geräumt werden kann. In der BRD und dem Großteil der EU-Länder gibt es gesetzliche Vorschriften für die Ausbildung und Benennung von Selbsthilfekräften. Dazu zählen z.B. Ersthelfer sowie Brandschutz- und Evakuierungshelfer.

Auszug aus dem Arbeitsschutzgesetz § 10 Abschnitt (2): „Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.“

Auszug aus der Arbeitsstättenverordnung § 4 Abschnitt (4): „Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, […] In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.“

Auszug aus der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.3 9 (7): „Auf Grundlage der Flucht- und Rettungspläne sind Räumungsübungen durchzuführen.“

Bei der Evakuierung wird in einem Evakuierungskonzept zwischen der „kurzzeitigen“ Evakuierung, dies ist die Evakuierung in einem unvorhergesehenen Gefahrenfall, z.B. bei Brand, und der langzeitigen Evakuierung, dies ist eine Evakuierung, die es ermöglicht, sich organisiert in einen sicheren Bereich zu begeben, z.B. bei Kriegswaffenfund, unterschieden. Diese Unterschiede werden u.a. in der VDI-Richtlinie 4062 beschrieben.

Im Idealfall sollte die Evakuierung bis zum Eintreffen der Rettungskräfte abgeschlossen sein. Bei der Räumung oder Evakuierung handelt es sich um eine Notfallmaßnahme. Wenn bestehende Schutzmaßnahmen nicht greifen oder nicht ausreichend sind, kann eine Evakuierung in Teilbereichen oder auch im gesamten Objekt notwendig werden. Vor allem in Verkaufsstätten ist dies für die Betreiber oft eine enorme Aufgabe. Anders als in Objekten mit primär eigenen, geschulten Mitarbeitern sind in einer Verkaufsstätte die meisten zu evakuierenden Personen oft nicht mit dem Objekt vertraut. Diese gilt es nun, möglichst bis zum Eintreffen der Rettungskräfte aus dem Gebäude zu evakuieren. Aber wie bewerkstelligt man das?

Das Räumungskonzept:

Besonders in Objekten, in denen eine Unterweisung oder Schulung aller Anwesenden nicht möglich ist, da der Hauptanteil der sich dort aufhaltenden Personen Gäste oder Kunden sind, wie z.B. in Kinos, Theatern, Museen, Versammlungsstätten und Verkaufsstätten, muss diesen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Bei Verkaufsstätten muss, bedingt durch Saison, Tag oder Angebot, mit einer großen und auch oft unterschiedlichen Zahl von Personen gerechnet werden. Hinzu kommen Erschwernisse wie unterschiedliche Sprachkenntnisse, verschiedene Altersgruppen oder Kunden mit eingeschränkter Mobilität. In der Musterverkaufsstättenverordnung (MVStättV) wird unter § 27 die Erstellung eines Räumungskonzepts unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Einschränkungen gefordert. Die Erstellung eines auf das Objekt zugeschnittenen Räumungskonzepts ist im Vorfeld unabdingbar.

Dabei müssen alle Kriterien, die zu einer notwendigen Evakuierung des Objekts führen können, bedacht und aufgearbeitet werden. Im Allgemeinen wird bei dem Thema „Evakuierung“ lediglich das typische Brandszenario bedacht. In der heutigen Zeit stellt dies jedoch eine Nachlässigkeit dar. Ist doch ein Brand mittlerweile durch eine Vielzahl an Brandschutzmaßnahmen (baulich, anlagentechnisch und organisatorisch) lange nicht mehr die wahrscheinlichste Ursache die letztlich zur Evakuierung führt. Schadensszenarien wie z.B. langanhaltende Stromausfälle, starke Unwetter, Kriegswaffenfunde sowie Terror- und Amokalarme zwingen uns, eine Vielzahl an weiteren Auslösekriterien zu bedenken und im Räumungskonzept umzusetzen.

Übung und Vorbereitung:

Im ersten Schritt sind nach dem erarbeiteten Räumungskonzept und dem Festhalten der Aufgaben aller notwendigen Personen in der Brandschutzordnung Teil C die Unterweisungen aller Mitarbeiter sowie die Ausbildung der Selbsthilfekräfte notwendig. Nur mit gut ausgebildeten Selbsthilfekräften, die durch sinnvolle und zielgerichtete Ausbildung und Übungen geschult werden, können effektive Übungen durchgeführt werden. Handlungsweisen müssen verinnerlicht und ohne Angst und Unsicherheit anwendbar sein. In enger Zusammenarbeit zwischen der Betriebsleitung, den Brandschutzbeauftragten und ggf. dem Betriebsrat, kann bei allen die gewünschte Akzeptanz und ein sinnvoller Aufbau einer Evakuierungsübung erreicht werden.

Sind alle Vorbereitungen getroffen, sollten die Übungen Schritt für Schritt, von einer vollangesagten (Tag und Uhrzeit) Schulübung außerhalb der Öffnungszeiten und nur mit der eigenen Belegschaft bis hin zur „Königsdisziplin“, der unangesagten Ernstfallübung mit Kunden im laufenden Betrieb, aufgebaut werden. Der zentrale Bestandteil der Übung ist jedoch letztlich der Kunde. Oft in Eile und unter Zeitdruck, wird dieser nicht selten mit Unverständnis reagieren. Daher ist es wichtig, dem Kunden während des gesamten Übungsablaufs das Gefühl zu vermitteln, der Mittelpunkt dieser Sicherheitsmaßnahme zu sein, um ihm die Notwendigkeit solcher Übungen zu vermitteln. Um ungewollten und teuren Besuch der Rettungskräfte (Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei) bei einer Übung zu vermeiden, ist es zu empfehlen, die Rettungsleitstelle sowie die Polizei über die geplante Übung zu informieren.

Quelle (11)

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