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Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach DIN ISO 23601

Flucht- und Rettungspläne sind Bestandteil der betrieblichen Gefahrenabwehr und dienen in Form einer grafischen Grundrissdarstellung allen im Gebäude anwesenden Personen als Orientierungshilfe über vorhandene Flucht- und Rettungswege (z.B. im Brandfall). Bei der Erstellung sind wichtige Vorgaben einzuhalten, die vor allem in DIN ISO 23601 festgelegt sind.

Mithilfe der Flucht- und Rettungspläne können sich die Menschen im Gebäude frühzeitig selbstständig über die vorhandenen Flucht- und Rettungswege informieren. Außerdem sind die betroffenen Personen im Gefahrenfall – z.B. bei einem Brand – in der Lage, anhand der Pläne Alternativen zu eventuell versperrten Fluchtwegen zu finden. Die DIN ISO 23601 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ wurde im Dezember 2010 als internationales Regelwerk in Deutschland als Ersatz für die ehemalige DIN 4844-3 bekannt gemacht. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ vom Februar 2013 enthält die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen nach DIN EN ISO 7010:2012-10 „Graphische Symbole –Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen –Registrierte Sicherheitszeichen“, die ebenfalls in der DIN ISO 23601:2010-12 bekannt gemacht wurden. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Vorgaben der ArbStättV und sind Bestandteil des staatlichen Arbeitsschutzrechts.

Somit gilt die ASR 1.3 seit ihrer Einführung am 13. März 2013 für alle Arbeitsstätten in Deutschland. Bei der Umsetzung der Vorgaben der ASR A1.3 hinsichtlich der Flucht- und Rettungswegpläne kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er in diesem Regelungsbereich die ArbStättV einhält.

Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne

Die Flucht- und Rettungspläne müssen übersichtlich sein, farblich angelegt werden und (bezogen auf den jeweiligen Standort) lagerichtig dargestellt sein. Rettungs- und Brandschutzzeichen müssen unmissverständlich und ortsbezogen eingezeichnet werden. Die Darstellung des Grundrisses und der Einrichtungen und Abgrenzungen erfolgt möglichst vereinfacht in Schwarz.

Bei größeren Gebäuden kann der Grundriss in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden (in Detailpläne, z.B. Brandabschnitte oder Gebäudeteile). In diesem Fall ist zusätzlich in jedem Flucht- und Rettungsplan ein Übersichtsplan in Form einer Übersichtsskizze zu integrieren, woraus die Lage des aktuellen Abschnitts im Gesamtkomplex hervorgeht.

Der Übersichtsplan muss folgende Einzelheiten enthalten:

  • die Sammelstelle(n),
  • den Gesamtplan der baulichen Anlage/ des Grundstücks mit dem besonders markierten Detailplan für den betroffenen Bereich und
  • eine vereinfachte Darstellung der Umgebung (z.B. Straßen, Parkplätze, andere bauliche Anlagen).

Die Größe des Übersichtsplans darf nicht mehr als 10 % der Fläche des Flucht- und Rettungsplans betragen. Der Verlauf der Flucht- und Rettungswege ist folgendermaßen in den Plänen darzustellen:

  • Standort: Zur schnellen und sicheren Orientierung des Betrachters ist in jedem Flucht- und Rettungsplan der Standort des Betrachters einzutragen. Dieser wird in der Sicherheitsfarbe Blau gemäß DIN ISO 3864-1 „Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 1: Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen und Sicherheitsmarkierungen“ dargestellt. Das Standortzeichen muss einen Durchmesser von 7 mm haben.
  • Fluchtwege müssen in einem hellen Grün hervorgehoben werden und mit Richtungspfeilen des Typs D gemäß DIN ISO 3864-3 „Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 3: Gestaltungsgrundlagen für graphische Symbole und Anwendung in Sicherheitszeichen“ in der Sicherheitsfarbe Grün nach DIN ISO 3864-1 vom Standort aus versehen werden.
  • Die Sicherheitszeichen (Rettungs- und Brandschutzzeichen) müssen in den Sicherheitsfarben nach DIN ISO 3864-1 dargestellt werden.

Des Weiteren müssen bestimmte Vorgaben für Formate und Maßstab, Schrifthöhe und Größe der Sicherheitszeichen, Linienbreiten, Hintergrund etc. beachtet werden und die sicherheitstechnischen Einrichtungen in den Plänen berücksichtigt werden.

Quelle (6)

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