BRANDSCHUTZ – FACH­IN­FOR­MA­TIO­NEN FÜR PROFIS

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Eignungsnachweis für den Einsatz mit Feuerlöschern oder Feuerlöscher für alle?

Brandschutzhelfer, denen man zutraut, dass sie im Brandfall einen Feuerlöscher einsetzen, sollen gemäß ASR A 2.2 Löschübungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen als Teil der fachkundigen Unterweisung absolvieren.

Bedeutet das im Umkehrschluss, dass alle anderen Personen keinen Feuerlöscher benutzen dürfen? Braucht es dafür einen Eignungsnachweis: den „Feuerlöscherführerschein“?

Das ArbSchG, die ArbStättV und das Regelwerk der Berufsgenossenschaften legen primär die Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten fest. Die nachfolgenden Ausführungen stellen keine Rechtsauslegung dar, sondern geben thesenhaft verschiedene Sichtweisen wieder, um zu klären, ob der Einsatz von Feuerlöschern durch fremde, nicht unterwiesene Personen vernünftig und daher zu befürworten ist.

Gegen die Benutzung von Feuerlöschern durch fremde, nicht unterwiesene Personen spricht:

  • Feuerlöscher sind Arbeitsmittel, die nur durch unterwiesene Beschäftigte benutzt werden dürfen.
  • Ohne Unterweisung sind Gefährdungen für den Benutzer oder andere Personen nicht ausgeschlossen.
  • Im Brandfall hat das Verlassen des gefährdeten Bereichs Priorität gegenüber der Brandbekämpfung.

Dafür spricht hingegen:

  • Das Baurecht fordert das Bereithalten von Feuerlöschen und schränkt den Personenkreis zur Benutzung nicht ein.
  • Die ASR A 2.2 fordert, dass für alle Personen, die sich in der Arbeitsstätte aufhalten, die im Brandfall notwendigen Maßnahmen auszuhängen sind. Dem wird z. B. durch den Aushang der Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096 Rechnung getragen, die für alle Personen (z. B. Besucher, Gäste, Kunden) die Aufforderung „Löschversuch unternehmen“ enthält.
  • Konkrete Forderungen können auch im Landesrecht verankert sein, so z. B. in der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB): „Wer einen Brand wahrnimmt, hat ihn sofort zu löschen und Personen, die gefährdet werden, zu warnen, wenn es zumutbar ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten. Kann die Person den Brand nicht sofort löschen, so hat sie unverzüglich die Feuerwehr herbeizurufen.“

Nicht immer sind Beschäftigte, die einen Feuerlöscher bedienen könnten, anwesend. So sind z. B. Hotelgäste im Brandfall oft die einzig möglichen Akteure. Es scheint also weder gewollt noch möglich, Personen, die nicht zu den Beschäftigten gehören, die Benutzung von Feuerlöschern zu untersagen. Eine zwingende Pflicht kann man daraus jedoch nicht ableiten, da Hilfeleistung nur dann erwartet werden kann, wenn sie gefahrlos möglich ist. Ein erfolgloser oder ein unterlassener Löschversuch wird daher keine Folgen haben, wenn nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde.

Welche besonderen Pflichten ergeben sich für den Arbeitgeber nun daraus, dass ggf. fremde, nicht unterwiesene Personen die Feuerlöscher benutzen könnten? Grundsätzlich keine anderen, als die gemäß ASR A 2.2 ohnehin gelten. Allerdings muss der Besonderheit Rechnung getragen werden, dass in öffentlich zugänglichen Bereichen Feuerlöscher ggf. von Manipulation, Beschädigung und Diebstahl betroffen sind und sich daraus erweiterte Kontrollpflichten ergeben können. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Feuerlöscher müssen die Fristen für die Instandhaltung und Prüfung eingehalten und ggf. sogar der besonderen Nutzungsbedingung angepasst werden.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollten z. B. folgende spezifischen Risiken, die für nicht unterwiesene Personen bestehen könnten, besonders beachtet werden. Kohlendioxidfeuerlöscher sollten aufgrund der Löschmitteleigenschaften und der damit einhergehenden besonderen Anwendungseinschränkungen nicht zur Nutzung durch Unbefugte verfügbar sein. Für den Einsatz von Pulverfeuerlöschern müssen Arbeitgeber prüfen, ob die mögliche Sichtbehinderung durch die Löschmittelwolke zu einer Beeinträchtigung der Evakuierung führen kann. Um Manipulationen durch Kinder zu verhindern, werden Feuerlöscher oft ungewöhnlich hoch montiert (gemäß ASR A 2.2 empfohlene Griffhöhe 0,8–1,2 m). Da durch eine große Montagehöhe die Entnahme erschwert ist und somit Verletzungsgefahr besteht, sollte ein alternativer Manipulationsschutz (z. B. Schutzkästen) gewählt werden.

Fazit

Erfahrungsgemäß ist die Chance, einen Entstehungsbrand mit einem Feuerlöscher zu löschen ohne sich in Gefahr zu bringen, besonders groß, wenn der Brand schnell erkannt wird. Ein Brand ist jedoch eine Ausnahmesituation, die trainierte Profis anders erleben als die meisten Bürger. Wenn jedoch die Möglichkeit besteht, in der Zeit bis zum Eintreffen der Feuerwehr durch eine Brandbekämpfung Personen zu helfen oder eine potenzielle Gefahr von anderen abzuwenden, so ist das ähnlich wie die Erste Hilfe eine Handlung, die von den meisten Personen als selbstverständlich angesehen wird. Obwohl für eine optimale Anwendung der Feuerlöscher eine Information über die Bedienungsanleitung, möglichst sogar eine Unterweisung, wünschenswert ist, ist für Laien ohne Vorkenntnisse bei der Benutzung keine Gefährdung zu erwarten. Vorausgesetzt, die Feuerlöscher sind richtig ausgewählt, instand gehalten und positioniert.

Die Benutzung eines Feuerlöschers ist an keine Genehmigung und schon gar nicht an einen „Feuerlöscherführerschein“ gebunden. Ausschlaggebend ist allein, was wir uns zutrauen. Die Erfolgschancen sind umso höher, je besser wir auf die Anwendung vorbereitet sind. Eine fachkundige Unterweisung, möglichst mit praktischen Übungen, ist daher anzustreben. Zeitnahe Unterweisungen, die möglichst Löschübungen umfassen sollten, fördern die Bereitschaft zur Benutzung eines Feuerlöschers. Maßgeblich für die Anwendungssicherheit und eine Chance auf einen Löscherfolg ist jedoch die Bereitstellung von sicheren Feuerlöschern mit großer Löschmittelwurfweite und einer hohen Löschleistung.

Quelle (61)

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