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Die allgemeine Bauartgenehmigung

Die vollzogene Novellierung des Baurechtssystems dient insbesondere dazu, fortan mit einer steigenden Anzahl europäisch-harmonisierter Bauprodukte umgehen zu können. Der entscheidende Kunstgriff dieser Systemumstellung ist neben der Formulierung von bauwerksbezogenen Anforderungen die stärkere Nutzung von Anwendungsregelungen.

Hierzu rückt das bewährte Konzept der Bauartregelung weiter in den Fokus und wird nicht nur klarer abgegrenzt, sondern fortan auch genutzt, um Einbaubedingungen harmonisierter Bauprodukte zu konkretisieren. In diesem Zusammenhang wurde ein neuer Nachweistyp, die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG), geschaffen.

Aufbau der allgemeinen Bauartgenehmigung

Die allgemeine Bauartgenehmigung weist zwei Teile auf, und zwar die Allgemeinen Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen. Bei den Allgemeinen Bestimmungen handelt es sich um formelle grundsätzliche Aussagen in Bezug auf den Nachweis. Erst die Besonderen Bestimmungen gehen dann konkret auf den Regelungsgegenstand ein. Aufbau einer allgemeinen Bauartgenehmigung:

I. Allgemeine Bestimmungen

II. Besondere Bestimmungen

1. Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich

2. Bestimmungen für Planung, Bemessung und Ausführung

III. Anhänge

Unter den Allgemeinen Bestimmungen findet sich in den aBG`s, neben den grundsätzlichen Aussagen, die nachfolgende zunächst irreführende Festlegung: „Die von diesem Bescheid umfasste allgemeine Bauartgenehmigung gilt zugleich als allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für die Bauart.“ Diese Definition ist erforderlich (gewesen) für Bundesländer, welche das neue Baurechtskonzept noch nicht in Form einer angepassten Bauordnung umgesetzt haben. Hier gibt bzw. gab es formal die Bauartgenehmigung noch nicht. Die Besonderen Bestimmungen definieren zunächst den Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich des Nachweises.

Hier wird definiert, um welche Bauart es sich handelt und welchen Zweck diese aufweist. Ferner wird hier bereits dargelegt, aus welchen Bauprodukten die Bauart besteht und in welchen Anwendungsfällen die Bauart angewandt werden kann.

Die „kombinierten“ Nachweise definieren hier zudem den Zulassungsgegenstand und Verwendungsbereich und nachfolgend die Bestimmungen für das Bauprodukt. Der wesentlichste und umfangreichste Bestandteil der allgemeinen Bauartgenehmigung sind die Bestimmungen für die Planung, Bemessung und Ausführung. Je nach Bauart ist dieser Bestandteil in diverse weitere Unterpunkte gegliedert. Im Wesentlichen finden sich hier aber stets die nachfolgenden Inhalte:

  • Bestimmungen, welche Bauprodukte Teil der Bauart sind.
  • Voraussetzungen für die Errichtung, wie z.B. das Zurverfügungstellen einer Einbau- bzw. Montageanleitung sowie die Schulung der Errichter.
  • Der wohl wichtigste Teil der Bauartgenehmigung: Die Bestimmungen für den Einbau!
  • Die Kennzeichnung der Bauart mit einem entsprechendem Schild mit den wesentlichen Angaben wie dem Namen der Bauart, die Angabe des Errichters, die Nummer der Bauartgenehmigung, das Herstellungsjahr und ggf. die erbrachte Leistung.
  • Die Festlegung, dass eine Übereinstimmungserklärung durch den Errichter zu erfolgen hat.
  • Bestimmungen für die Nutzung, Unterhalt und die Wartung.

Die Bauartgenehmigung wird zudem i.d.R. um Anhänge ergänzt, welche die Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen noch weiter konkretisieren und ggf. mit Konstruktions- bzw. Einbauzeichnungen ergänzen. Wie bereits von den früheren Anwendungszulassungen bekannt, ist zumeist auf der letzten Seite ein Muster für eine Übereinstimmungsbestätigung des Errichters abgedruckt. (Hinweis: Ein ausfüllbares Muster für eine Übereinstimmungsbestätigung für alle Nachweisarten kann zudem auf der Webseite des Verfassers www.derbrandschützer.de heruntergeladen werden.)

Fazit

Durch die striktere Trennung von Produktregelungen zu Anwendungsregelungen werden die am Bau Beteiligten fortan mit einem neuen Nachweis, der allgemeinen Bauartgenehmigung, konfrontiert. Diese kann eine „große“ Bauart für das Zusammenspiel mehrerer Bauprodukte regeln oder aber die Einbaubedingungen von einzelnen harmonisierten und nicht-harmonisierten Bauprodukten bestimmen. Im Falle von nicht nicht-harmonisierten Bauprodukten kann die Verwendbarkeit und Anwendbarkeit weiterhin in einem Dokument geregelt werden, und zwar als „kombinierte“ abZ/aBG.

Quelle (14)

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