Brandsichere Elektroinstallationen in Gebäuden in Holzbauweise
Das Bauen mit Holz hat in den letzten Jahren zunehmend an Fahrt aufgenommen. Viele Argumente sprechen für den Baustoff: Nachhaltigkeit, Raumklima oder Architektur, um nur einige zu nennen. Baurechtlich möchte man dem Einsatz des brennbaren Baustoffs für die Verdichtung von Wohnräumen, z.B. durch Aufstocken von Bestandsgebäuden, Rechnung tragen.
Mit einem Schreiben vom 7. Januar 2021 kündigte das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bauen und Verkehr an, dass die Einführung des Musters der neuen Holzbaurichtlinie (MHolzBauRL) mit Stand von Oktober 2020 als Technische Baubestimmung des Landes beabsichtigt sei. Weitere Bundesländer werden wohl folgen. Während in der alten Fassung der Holzbaurichtlinie Brandschutzverkleidungen für die hochfeuerhemmenden Bauteile gefordert wurden, sieht das Muster auch unbekleidete, hohlraumfeie Massivholzbauteile vor.
Der Feuerwiderstand von 60 Minuten muss für diese Bauarten konstruktiv erreicht werden. Die Installation von elektrischen Leitungen wird im Abschnitt 7 des Musters geregelt:
Leitungen dürfen nicht innerhalb der Wände und Decken mit brandschutztechnischer Funktion verlegt werden. Sie müssen hinter Vorsatzschalen angeordnet werden (Abschnitt 7.1). Gemäß Abschnitt 7.2 dürfen Einzelleitungen oder maximal drei Leitungen, die zur direkten Versorgung der benachbarten Räume innerhalb derselben Nutzungseinheit dienen, in nicht brennbaren Hüllrohren bis zu einem Gesamtdurchmesser von 32 mm in den Wänden und Decken geführt werden. Ansonsten sind Schächte, Kanäle und Verkleidungen zu verwenden. Durchdringungen müssen mit nicht brennbaren Baustoffen verschlossen werden. In notwendigen Treppenräumen dürfen sich nur Leitungen zur Versorgung derselben befinden. Diese müssen wie oben beschrieben angeordnet werden. Hohlwanddosen zum Einbau von Schaltern, Steckdosen und Verteilern dürfen einzeln mit einem Abstand von mindestens 150 mm zum nächsten Holzständer eingebaut werden. Gegenüberliegende Einbauten sind untersagt, die Anordnung muss gefachversetzt ausgeführt werden. Innerhalb des Wandhohlraums müssen die Hohlwanddosen vollständig mit Dämmstoffen umhüllt sein. Diese dürfen bis auf eine Mindestdicke von 30 mm gestaucht werden.
Leitungsdurchführungen durch Wände und Decken
Leitungsdurchführungen durch feuerwiderstandsfähige Bauteile werden im Abschnitt 4.7 des Musters der Richtlinie behandelt. Dieser Teil befasst sich mit Öffnungen u.a. für Durchführungen.
Die Richtlinie sieht an dieser Stelle vor, dass die Öffnung umlaufend über Füllhölzer verfügen muss, die für einen stabilen Rahmen sorgen. Anschließend wird die Laibung mit 2 × 18 mm starken Gipsplatten oder ähnlichen nicht brennbaren Baustoffen gemäß Abschnitt 4.2 verkleidet. Dabei ist auf die Ausbildung eines Fugenversatzes oder eines Stufenfalzes zu achten. Werden an den Verschluss brandschutztechnische Anforderungen gestellt, z.B. für Kabel- und Rohrabschottungen, müssen entweder baurechtliche Ver- bzw. Anwendbarkeitsnachweise für die Brandabschottung oder eine entsprechende Leistungserklärung in Kombination mit einer Montageanleitung vorgelegt werden.
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