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Der Brandschutznachweis als Bauvorlage: Bedeutung und Inhalt

Für die meisten Neubauten und auch viele Umbauten in Bestandsgebäuden muss zusammen mit dem Bauantrag ein Brandschutznachweis eingereicht werden. Durch wen der Brandschutznachweis zu erstellen ist und durch wen er zu prüfen ist, wird in den Bauordnungen der Länder geregelt.

Brandschutznachweis und Brandschutzkonzept

Die Begrifflichkeiten Brandschutznachweis und Brandschutzkonzept werden zum Teil synonym verwendet, aber auch separiert. Eine verbindliche einheitliche Definition gibt es nicht. Während in einem Bundesland Brandschutzkonzepte für Sonderbauten einzureichen sind, werden für weniger komplexe Bauvorhaben Brandschutznachweise gefordert. Allgemein wird die Unterscheidung getroffen, dass ein Brandschutznachweis als Teil des übergeordneten Brandschutzkonzepts gilt. Die im Brandschutzkonzept behandelten grundlegenden Maßnahmen werden in diesem Sinne im Brandschutznachweis konkret ausgeführt.

In der Bauvorlagenverordnung von Niedersachsen wird indes nur auf das Brandschutzkonzept Bezug genommen, im Saarland und weiteren Bundesländern wiederum existiert nur ein Brandschutznachweis. Auch unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten muss ein Bauantrag also strikt den jeweiligen Landesverordnungen folgen.

Ein bautechnischer Nachweis

Im Brandschutznachweis sind sämtliche Brandschutzmaßnahmen zu dokumentieren. Er hat im Baugenehmigungsverfahren den objektbezogenen Nachweis zu erbringen, dass hinsichtlich Bau, Anlagentechnik und Organisation die geforderte Brandschutzauflagen eingehalten werden. Bei Sonderbauten, Garagen und Gebäuden der Gebäudeklasse 5 sind Brandschutznachweise prüfpflichtig. Eine Baugenehmigung wird ohne Brandschutznachweis nicht erteilt.

Die Inhalte eines Brandschutznachweises

Ein Brandschutznachweis enthält alle relevanten Angaben zum vorbeugenden Brandschutz. Beispiele für die Bereiche baulicher, anlagentechnischer und organisatorischer Brandschutz sind die brandschutztechnischen Anforderungen an Bauteile und Baustoffe, Sprinkler- und Brandmeldeanlagen sowie die Brandschutzordnung für das Gebäude mit Flucht- und Rettungsplänen. Daneben sind auch Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes zu dokumentieren, etwa durch das Erstellen von Feuerwehrplänen nach DIN 14095.

Beispiel:

Die Anforderungen an einen Brandschutznachweis sind in der Bauvorlagenverordnung (Grundlage: MBauVorlV) der meisten Bundesländer festgelegt. Exemplarisch sind nachfolgend die inhaltlichen Bestimmungen für einen Brandschutznachweis aufgeführt, wie sie der Freistaat Bayern im §11 Bayerische Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) fordert:

Im Lageplan der Bauzeichnung, den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung sind anzugeben:

  • das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse)
  • Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Brandschutzanforderungen gestellt werden, etwa Brandwände und Rauchschutztüren
  • Nutzungseinheiten, Brand- und Rauchabschnitte
  • für den Brandschutz erforderliche Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes
  • der erste und zweite Rettungsweg, insbesondere Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, Fenster und weitere mögliche Flucht- und Rettungswege
  • Flächen für Feuerwehr, Bewegungsflächen, Stellplätze für Hubrettungsfahrzeuge
  • Löschwasserversorgung

Diese zusätzlichen Angaben sind bei Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen erforderlich:

  • brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung (z. B. Zahl der Personen, Gefahrstoffe, Risikoanalyse)
  • Rettungswegbreiten und -längen, Rettungswegführung, Sicherheitsbeleuchtung
  • technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz (z. B. Branderkennung und -meldung, Alarmierung, Rauchableitung)
  • Sicherheitsstromversorgung
  • Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme, Löschwasserrückhaltung
  • betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren (z. B. Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Bestellung von Brandschutzbeauftragten)

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