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Brandschutzanforderungen an Kunststoff- und Reifenlager

Die Kunststofflager-Richtlinie (KLR) soll sicherstellen, dass beim Brand eines Lagers für Sekundärstoffe aus Kunststoff zum einen die Ausbreitung des Feuers verhindert und zum anderen wirksame Löscharbeiten ermöglicht werden.Doch wie steht es um die Anwendbarkeit? Für welche Arten von Kunststoffen gilt die Richtlinie, und was ist durch den Anwendungsbereich nicht abgedeckt?

Kunststofflager (c) Feuerwehr Borken Westfalen

Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (Ausgabe 2020/1) verweist im Abschnitt A 2.1.16 auf die Muster-Kunststofflager-Richtlinie (MKLR), die von der ARGEBAU auf ihrer Internetpräsenz in der Fassung von Juni 1996 veröffentlich ist. Die Richtlinie gilt für den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff und soll beim Brand solcher Lager der Ausbreitung von Feuer vorbeugen und wirksame Löscharbeiten ermöglichen (§ 14 MBO).

In der Richtlinie ist der Begriff „Sekundärstoffe aus Kunststoff“ nicht näher definiert. Entsprechend dem Gabler Wirtschaftslexikon ist ein Sekundärstoff den Begriffen „Sekundärrohstoff“ und „Wertstoff“ gleichzusetzen. Damit sind nach allgemeiner Definition solche Werk-, Hilfs- oder Betriebsstoffe gemeint, die im Sinne des Recyclings durch Aufbereitungsvorgänge aus stofflichen Rückständen von Produktion oder Konsum gewonnen werden.

Auf entsprechend genutzte Sonderbauten ist die Richtlinie anzuwenden, wenn die Lagermenge mehr als 200 m³ beträgt. Damit wird das besondere Brandverhalten von gemischten, insbesondere zerkleinerten Kunststofffraktionen angemessen berücksichtigt. In der Vergangenheit konnten einige Brandereignisse in solchen Lagern auf Selbstentzündung zurückgeführt werden, dementsprechend hat auch der VdS eine Richtlinie für solche Anlagen veröffentlicht.

Die Kunststofflager-Richtlinie ist damit nicht auf Kunststofflager der Industrie und auch nicht auf Reifenlager von Kfz-Werkstätten oder von Lieferanten des Kfz-Handwerks anzuwenden. Bei Reifenlagern handelt es sich nicht um Kunststoffe im Sinne der Richtlinie, sondern um Endprodukte zur Abgabe an Handel, Gewerbe und Verbraucher. Auch die wechselseitige Lagerung von Winter- und Sommerreifen fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Besondere Anforderungen an den Brandschutz in solchen Kunststoff- oder Reifenlagern können dementsprechend nur gemäß § 51 MBO abgeleitet werden, falls die Eintrittsvoraussetzungen gemäß § 2 (4) MBO erfüllt sind, dies im Einzelfall erforderlich ist und nicht z. B. die Anforderungen der Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL) schon ein ausreichendes Sicherheitsniveau schaffen. Die KLR ist hingegen nicht anzuwenden.

Die Richtlinie gilt z. B. auch nicht für die Lagerung von Restmüll aus Kunststoffen, für die Deponielagerung oder von Kunststoffen, die als Brennstoff zum Verheizen bestimmt sind (thermische Nutzung). In den Geltungsbereich der KLR fallen hingegen Lager, in denen zumindest teilweise gebrauchte Kunststoffe gelagert sind, z. B. für Mischfraktionen aus neuen und wiederverwerteten Kunststoffen. Folglich dürften Altreifenlager, insbesondere für zerkleinerte Reifen in Schüttgutlagern, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, sofern eine Wiederverwendung vorgesehen ist.

Quelle (60)

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