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Brandschutzanforderungen – was sind Sonderbauten?

Um Gebäude brandschutztechnisch erfassen und schützen zu können, werden sie von den Landesbauordnungen (LBO) in Standard- und Sonderbauten unterteilt – wobei die Begrifflichkeit der Standardbauten in den LBO selbst nicht, dafür aber im Allgemeingebrauch und in der Fachliteratur verwendet wird.

Um den gebotenen Brandschutzanforderungen nachkommen zu können, muss bereits in der Planungsphase geprüft werden, in welche dieser Gebäudegruppen ein Bauprojekt einzustufen ist.

Wie Sonderbauten definiert werden

Die Musterbauordnung (MBO) bestimmt „Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung“ als Sonderbauten. Es gibt geregelte und nicht geregelte Sonderbauten, deren Auflistung in den LBO mit Abweichungen zu finden sind.

Geregelte Sonderbauten

Für geregelte Sonderbauten werden die Brandschutzanforderungen in Sonderbauvorschriften geregelt, die den Rahmen der LBO überschreiten. Dazu zählen beispielsweise die Versammlungsstätten- oder die Verkaufsstättenverordnung mit ihrem jeweiligen Geltungsbereich. Finden sich dort zu einem geregelten Sonderbau keine spezifischen Anforderungen, gilt grundsätzlich die LBO des betreffenden Bundeslands. Einige Sonderbauvorschriften verweisen in diesem Zusammenhang auf die in den LBO geregelten Brandschutzanforderungen der Gebäudeklasse 5.

Geregelte Sonderbauten sind u. a.:

  • Hochhäuser ab 22 Metern Höhe
  • Versammlungsstätten*
  • Verkaufsstätten ab 2000 m² Grundfläche*
  • Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten*
  • Industriegebäude*
  • Schulen*
  • Krankenhäuser und Heime*

(die Geltungsbereiche ergeben sich aus den jeweiligen Sonderbauvorschriften, soweit diese in den Ländern bauordnungsrechtlich eingeführt sind.)

Ungeregelte Sonderbauten

Bestehen für einen Sonderbau keine Sonderbauvorschriften, handelt es sich um einen ungeregelten Sonderbau. In diesem Fall gilt das von der LBO geforderte Standardbrandschutzkonzept. Um jedoch besondere Anforderungen und Erleichterungen des § 51 MBO zu erlangen, müssen ein genehmigungsfähiges Brandschutzkonzept und der Brandschutznachweis individuell auf das betreffende Bauprojekt zugeschnitten sein.

Ungeregelte Sonderbauten sind u.a.:

  • Gebäude mit mehr als 1600 m² Grundfläche des größten Geschosses (ausgenommen Wohngebäude)
  • Bürogebäude mit 400 m² Grundfläche und mehr
  • Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen
  • Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche
  • bauliche Anlagen mit mehr als 30 Metern Höhe
  • Verkaufsstätten ab 800 m² Grundfläche
  • Justizvollzugsanstalten
  • Freizeit- und Vergnügungsparks

Anforderungen und Erleichterungen nach MBO

Die für Sonderbauten geltenden allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Brandschutzmaßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen durch besondere Anforderungen ergänzt werden. Dies gilt auch für das Gewähren von Erleichterungen, wenn besondere Anforderungen nicht erforderlich sind. Beides regelt § 51 MBO.

Einstufung unabhängig von der Gebäudeklasse

Die Zuordnung zu einer der fünf Gebäudeklassen der Landesbauordnungen erfolgt unabhängig von der Einstufung eines Gebäudes als Sonderbau. Beide Gebäudekategorien haben ihre eigenen Kriterien, die nicht automatisch übertragen werden können und separat betrachtet werden müssen.

Tipp: Besuchen Sie zu diesem Thema unsere Seminare Brandschutz Sonderbauten Teil 1 und Teil 2

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