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Brandschutz und Arbeitsschutz

Bauherren, Entwurfsverfasser und Benutzer von Gebäuden kennen vor allem die baurechtlichen Vorschriften. Diese haben während der Erstellung des Gebäudes eine besondere Bedeutung.

Vor allem die Baugenehmigung ist ein wichtiger Meilenstein für den Ablauf. Arbeitsschutzbehörden sind in diesem Prozess fast nur noch im Rahmen von Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beteiligt. Die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts werden in diesem Verfahren nur sekundär, wenn überhaupt überprüft. Das ist auch nur begrenzt möglich, da eine Vielzahl der späteren Nutzungsbedingungen nicht abschließend bekannt ist. Hinzu kommt, dass es einige wesentliche Unterschiede in der Rechtssystematik des Arbeitsschutzes gibt. Die Kenntnis dieser Unterschiede hilft, Missverständnisse und Probleme zu vermeiden.

Die Grundbetrachtung des Baurechts bezieht sich auf das Gebäude. Dabei wird zwar die spätere Nutzung eingeschlossen und ist teilweise auch explizit Teil der Genehmigung. Die Abläufe selbst sind aber nicht Gegenstand der Betrachtung. Im Arbeitsschutzrecht ist das anders. Dort wird die Tätigkeit betrachtet. Basierend auf der Tätigkeit werden alle Gefährdungen und die notwendigen Maßnahmen ermittelt. Das bedeutet aber auch, dass der Arbeitgeber eine Vielzahl von Situationen und Zuständen betrachten muss. Auch einmalige Tätigkeiten sind bei Bedarf zu berücksichtigen. Diese Sichtweise ergänzt die baurechtliche Brandschutzbetrachtung. Während das Baurecht primär den schon ausgebrochenen Brand im Fokus hat, sieht das Arbeitsschutzrecht mehr die Arbeitstätigkeit, die zum Brandfall führen kann. Dabei gibt es natürlich Überschneidungen, wie z. B. die Überschneidung beim Thema Flucht- und Rettungswege zeigt (siehe Checkliste Februar 2021).

Daher sind auch viele der bekannten Vorschriften zur Vermeidung von Brandgefahren im Arbeitsschutzrecht zu finden. Anhand der Zündquelle elektrische Geräte wird das schnell deutlich. Elektrische Geräte müssen nach dem Produktsicherheitsrecht sicher sein und dürfen nicht zur Zündquelle werden. Durch wiederkehrende Prüfungen muss auch sichergestellt werden, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Letztlich dürfen unsichere Produkte nicht verwendet werden.

An einigen Stellen im Arbeitsschutzrecht gibt es auch bautechnische Anforderungen, z. B. bei Lagerung von Gefahrstoffen (TRGS 509, TRGS 510).

Gefährdungsbeurteilung statt Genehmigung

Die Orientierung an der Tätigkeit zeigt, dass eine ständige Anpassung erfolgen muss. Bei jeder Veränderung ist zu beurteilen, ob sich Auswirkungen ergeben. Eine solche Beurteilung kann nur beim Arbeitgeber erfolgen. Da dieser oft nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt, fordern die meisten Arbeitsschutzvorschriften eine fachkundige Beratung, z. B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Bei der Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen ist in der Regel auch der Betriebsrat zu beteiligen.

Um trotzdem eine definierte Situation zu schaffen, muss der Arbeitgeber die Ergebnisse seiner Gefährdungsbeurteilung dokumentieren. Diese Pflicht trifft ihn insbesondere dann, wenn er von den Technischen Regeln abweicht. Genehmigungen gibt es im Arbeitsschutz nur in wenigen Fällen.

Gefährdungsbeurteilung versus Brandschutzkonzept

Auf den ersten Blick gibt es weite Übereinstimmungen zwischen dem Brandschutzkonzept und der Gefährdungsbeurteilung. Beide sollen die notwendigen Maßnahmen für den (späteren) sicheren Betrieb beschreiben und werden schutzzielorientiert erstellt. Das Brandschutzkonzept als Bauvorlage wird Bestandteil der Baugenehmigung. Deswegen müssen alle beschriebenen Maßnahmen dauerhaft umgesetzt werden. Daher werden oft nur die baurechtlich zwingend notwendigen Maßnahmen beschrieben. Im Sinne der ganzheitlichen Betrachtung bzw. Vollständigkeit empfiehlt es sich aber, auch diejenigen Maßnahmen mit zu betrachten, die zur optimalen Funktion erforderlich sind, auch wenn sie baurechtlich nicht relevant sind. Notfalls kann dies ja auch in einem getrennten Teil umgesetzt werden, der nicht als Bauvorlage eingereicht wird. Letztlich ergänzen sich die beiden Dokumente zum Schutz der Beschäftigten im Brandfall.

Schutzziele statt abschließender Rechtsvorschriften

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden die einzuhaltenden Bauvorschriften geprüft. Die Bauordnung sowie die Sonderbauverordnungen enthalten definierte Anforderungen. Zu beachtende Regeln und Normen sind abschließend festgelegt. Der Bauherr hat also bei der Erstellung des Gebäudes eine abschließende Zahl von Regelungen zu erfüllen. Das Arbeitsschutzrecht geht einen ganz anderen Weg. Es legt Schutzziele fest und stellt nur in wenigen Fällen, teilweise zur Umsetzung von zwingenden EU-Vorschriften, ganz konkrete Anforderungen. Als Hilfe für den Arbeitgeber werden dann Technische Regeln erstellt, die beschreiben, mit welchen Schutzmaßnahmen er die Vorgaben aus der Verordnung einhalten kann (sogenannte „Vermutungswirkung“). Aber auch in den Fällen ohne konkrete Vorgaben muss der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen ergreifen. Dazu muss er weitgehend technische Regeln berücksichtigen, das umfasst neben dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk auch technische Normen.

Typische Arbeitsschutzanforderungen für Planer und Brandschutzgutachter

Für die Planungsphase gibt es wenige relevante Arbeitsschutzvorschriften. Zentral ist die Arbeitsstättenverordnung, die eigentlich eine Sonderbauverordnung sein könnte. Aus ihr und den konkretisierenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten ergibt sich eine Vielzahl von Brandschutzanforderungen, teilweise auch schärfer als im Baurecht.

Es sind vor allem die Anforderungen an Fluchtwege zu nennen, die Einfluss auf die Planung haben. Im Arbeitsschutzrecht sind Verkehrsweg- und Türbreiten und Anforderungen an die Aufschlagrichtungen dieser Türen genannt. Ebenso ist die Kennzeichnung dieser Fluchtwege einschließlich einer möglichen Sicherheitsbeleuchtung vorgegeben, und das mittlerweile detaillierter als im Baurecht üblich; so existieren getrennte Zeichen für Notausstiege oder Rettungsausstiege. Oft wird auch übersehen, dass es insbesondere in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe auch bauliche Anforderungen an Läger gibt. Die dort genannten Anforderungen sind nur beispielhaft und können keinesfalls vollständig sein.

Fazit

Baurecht und Arbeitsschutzrecht haben in Bezug auf Brandschutz im Wesentlichen dieselben Schutzziele. Im Detail unterscheiden sie sich jedoch in den Vorgehensweisen und Rahmenbedingungen. Bezogen auf den zu schützenden Beschäftigten ergänzen sie sich. Aus Sicht des Bauherrn bzw. Arbeitgebers ergeben sich aus dem jeweils anderen Rechtsbereich zusätzliche Pflichten.

Quelle (50)

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