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Öffnungen zur Rauchableitung und Rauchabzugsanlagen

Bereits vor einigen Jahren hat die ARGEBAU ihre Anforderung hinsichtlich der Entrauchung von Industriebauten, Versammlungsstätten und Verkaufsstätten grundlegend überarbeitet und vereinheitlicht.

Obwohl diese neuen Vorgaben in einigen Bundesländern bereits bauaufsichtlich eingeführt worden sind, zeigen sich regelmäßig Missverständnisse bei der praktischen Anwendung.

Rauchabzugsanlagen
Musterlösungen

Zunächst ist auszuführen, dass die Vorgaben zur Entrauchung in den aktuellen Fassungen der Musterverordnungen lediglich Musterlösungen sind. Es handelt sich somit nicht mehr um ein starres Korsett, das 1:1 umgesetzt werden muss. Lediglich das Schutzziel, die beschriebenen Räume „müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können“ [Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVKVO); Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStätt-VO); Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (MIndBauRL)], stellt eine verbindliche Vorgabe der jeweiligen Musterverordnung dar.

Über welchen Weg dieses Schutzziel erfüllt wird, kann im jeweiligen Einzelfall durch die Beteiligten festgelegt werden. Den konkreten Musterlösungen ist die Formulierung „Die Anforderung […] ist insbesondere erfüllt“ vorangestellt. Damit wird deutlich, dass auch alternative Entrauchungsvarianten zulässig sind. Soweit das Schutzziel der Musterverordnung erfüllt ist, stellen diese alternativen Entrauchungsvarianten somit keinen genehmigungspflichtigen Abweichungstatbestand dar.

Öffnungen zur Rauchableitung und Rauchabzugsanlagen

Die Musterverordnungen unterscheiden zwischen Öffnungen zur Rauchableitung und Rauchabzugsanlagen. Daher führt Anhang 14 der aktuellen Fassung der MVV TB konsequent aus: „Verschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung […] sind keine Rauchabzugsanlagen im hier geforderten Sinne“.

Dies hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen. Während Öffnungen zur Rauchableitung i.d.R. mit geometrischen Öffnungsquerschnitten bemessen werden, ergeben sich bei Rauchabzugsanlagen Vorgaben unter Bezugnahme auf den aerodynamischen Querschnitt. Öffnungen zur Rauchableitung verfügen (lediglich) über manuelle Vorrichtungen zum Öffnen, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können. Rauchabzugsanlagen müssen dagegen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können.

Bei Rauchabzugsanlagen handelt es sich i.d.R. um ganzheitlich geprüfte Gesamtsysteme; Öffnungen zur Rauchableitung benötigen diesen Nachweis nicht. Bei ihnen können einzelne Komponenten zusammengefügt werden. Die Muster-Leitungsanlagenrichtlinie sowie die MVV TB fordern für elektrisch betriebene Rauchabzugsanlagen den Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgung und u.U. die Ausbildung der Leitungsanlagen in Funktionserhalt. Solche Vorgaben bestehen für Öffnungen zur Rauchableitung nicht. Auch bzgl. der erstmaligen bzw. wiederkehrenden Prüfung der Rauchableitungseinrichtungen ergeben sich in den technischen Prüfverordnungen der Bundesländer wesentliche Unterschiede.

Unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs der jeweiligen Prüfverordnung sind Rauchabzugsanlagen durch anerkannte, technische Sachverständige zu prüfen. Die Öffnungen zur Rauchableitung bedürfen dagegen nur einer Überprüfung durch einen Sachkundigen. Entsprechend dieser Unterscheidungen ist es unabdingbar, im Zuge des Brandschutznachweises zu definieren, ob es sich über Öffnungen zur Rauchableitung oder um Rauchabzugsanlagen handelt.

Quelle (53)

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