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Brandschutz in denkmalgeschützten Schulgebäuden

Viele Schulgebäude sind historisch und stehen unter Denkmalschutz. Die Brandschutzmaßnahmen sind demnach veraltet oder entsprechen nicht mehr den aktuellen Vorschriften. In diesem Beitrag werden die Brandgefahren und die zu treffenden Brandschutzmaßnahmen kurz skizziert.

Insgesamt können sich in großen Schulen über 1.000 Personen (Schüler und Lehrer) gleichzeitig aufhalten. Die flächendeckende Umsetzung der allgemeinen Schulpflicht erfolgte erst vom 19. bis ins 20. Jahrhundert hinein. Damals (Gründerzeit, Historismus, Jugendstil) wurden viele neue Schulgebäude erbaut, sodass eine Vielzahl der Schulen, die als markante historische Bauten auch heute noch die Städte und Dörfer prägen, aus dieser Zeit stammt.

Brandgefahren

Die Brandgefährdung in einem historischen Schulgebäude ergibt sich aus

  • der gleichzeitigen Nutzung durch eine größere Zahl von Kindern und Jugendlichen,
  • den Einsatzgrenzen der Feuerwehr, die eine Schulklasse im Brandfall kaum über Leitern retten kann,
  • der Brandentstehungsgefahr durch Brandlegung und anderen Ursachen,
  • der bestehenden Bausubstanz und der Anordnung der Räumlichkeiten im Gebäude.

Brände in Schulen sind in Deutschland nicht selten. Die Brandursachen sind meist Brandstiftung durch Schüler und Jugendliche oder technische Defekte. In den meisten Fällen entsprechen historische Schulgebäude nicht den heute geltenden Vorschriften der Bauordnung oder der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie daran unbedingt angepasst werden müssen. Es sei denn, es bestehen Brandschutzmängel, die zu erheblichen Gefahren für die Schulbesucher infolge von Brand- und Rauchausbreitung führen können. Dazu gehören insbesondere folgende Zustände:

  • nicht ausreichend gesicherter oder fehlender zweiter baulicher Rettungsweg für jeden Klassen- und Versammlungsraum,
  • unzureichend gesicherter erster Rettungsweg in Form eines offenen Treppenraums, der von den Geschossen brandschutztechnisch nicht abgetrennt ist,
  • erhebliche Brandlasten in Rettungswegen (Flure, Treppenräume) in Form von Garderoben, Dekorationen, Möbeln und Leitungen über brennbaren Unterdecken.

Defizite im Bereich der Rettungswege in Schulen führen zu einer konkreten Gefahr und müssen sofort beseitigt werden.

Brandschutzmaßnahmen

Bei Sanierungen, die einer Baugenehmigung bedürfen, gilt die jeweilige Schulbaurichtlinie. Mit den Bauvorlagen für eine Schul-sanierung bzw. Genehmigung der Nutzungsänderung ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen. Soweit die Schulbaurichtlinie keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Bauvorschriften der Bauordnung und noch weitere Vorschriften wie die Unfallverhütungsvorschriften (GUV-V S1 Schulen), die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO für Schulaulen und Mehrzweckräume) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV für Fachräume).

Bei historischen Schulgebäuden sind für neu geplante Nutzungsänderungen und Umbauten meist folgende Brandschutzmaßnahmen erforderlich (Auszug):

  • Der erste Rettungsweg in Form einer Treppe bedarf fast immer einer brandschutztechnischen Ertüchtigung. Dazu können folgende Maßnahmen gehören
    • Abtrennung der notwendigen Treppe von den Geschossen durch neue Rauchschutztüren bzw. im Ausnahmefall (bei denkmalgeschützten Türen) durch Nachbesserung der bestehenden historischen Türen (Türschließer, Silikondichtung, Brandschutzverglasung)
    • Entfernung aller Brandlasten aus den Treppenräumen (z.B. Möbel, Dekoration, elektrische Geräte)
    • Einbau einer Rauchableitungsvorrichtung bei Fehlen von öffenbaren Fenstern (Umrüsten der vorhandenen Fenster, Einbau eines Dachflächenfensters bzw. eines Rauchabzugs)
  • Die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges in bestehenden und insbesondere historischen Schulgebäuden wurde in den letzten Jahren sehr kontrovers diskutiert. Die offizielle Erläuterung des Bauministeriums von Nordrhein-Westfalen zu der damals neu eingeführten Schulbaurichtlinie im Jahr 2000 über den zweiten Rettungsweg ermunterte z.B. die meisten Bauaufsichtsbehörden und Brandschutzdienststellen geradezu zu nachträglichen Forderungen nach einem zweiten baulichen Rettungsweg in Form einer Treppe an fast allen bestehenden Schulen.
  • Aus den notwendigen Fluren sind die fest eingebauten und dort abgestellten Brandlasten wie z.B. Möbel, Kopierer und Ausstellungsstücke zu entfernen. Werden die erforderlichen Rettungswegbreiten der Flure (1,25 m bzw. 2 m bei mehr als 180 Schülern) nicht eingeengt, können toleriert werden: Schülergarderoben, Metallschränke mit Schließfächern, Möbel aus nichtbrennbaren Baustoffen oder aus dickem Hartholz.
  • Ist die Schulaula oder ein Mehrzweckraum ein Versammlungsraum (i.S.d. Versammlungsstättenverordnung), so muss der Raum insbesondere im Hinblick auf Rettungswege und Sicherheitstechnik geprüft werden. Nicht selten entsprechen schon die Rettungswegbreiten (Durchgangsbreiten der Ausgangstüren) den zur Zeit der Errichtung bzw. letzten Legalisierung der Nutzung als Versammlungsstätte geltenden Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO 1969 bzw. 2002/2006) und sind kleiner als 1,00 m. Diese Ausgänge müssen verbreitert werden, wenn sie weiterhin als Rettungswege gelten sollen, denn die zulässige Besucherzahl ergibt sich aus der vorhandenen Anzahl, Breite und Länge von Rettungswegen.
  • Eine Schule ist mit einer Alarmierungsanlage auszustatten. Das kann eine Brandmeldeanlage mit Sirene sein oder eine separate Alarmeinrichtung (Sprachalarmierung). Das Alarmsignal muss von allen Räumen aus gut hörbar sein. Das Signal muss so lange ertönen, bis alle Schüler und Lehrer in Sicherheit sind. Damit die elektrische Alarmeinrichtung nicht versagt, muss sie eine Sicherheitsstromversorgung haben.
  • In einem historischen Schulgebäude müssen alle für Schulen vorgeschriebenen organisatorischen Brandschutzmaßnahmen vorgenommen werden:
    • Feuerwehrplan
    • Brandschutzordnung
    • Alarmplan
    • Rettungswegpläne

Quelle (1)

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