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Bayerische Bauordnung: Änderungen 2021 – Teil 3

Im dritten Teil fahren wir mit der Erläuterung des Gesetzentwurfs der Bayerischen Staatsregierung fort. Dieser hat eine Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und eine Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus zum Ziel.

Der Bayerische Landtag beschloss am 02.12.2020 in zweiter Lesung den Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus. Das im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemachte Gesetz vom 23.12.2020 enthält Änderungen mehrerer Gesetze und Verordnungen. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Bayerische Bauordnung, die am 01.02.2021 in Kraft trat.

Dieser Teil behandelt die Änderungen bei Rettungswegen.

Rettungswege (Art. 31 BayBO):

Gemäß Art. 31 Abs. 1 BayBO müssen „[f]ür Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten […] in jedem Geschoss grundsätzlich mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen“.

Die Regelung der zwei voneinander unabhängigen Rettungswege galt bisher auch für erdgeschossige Nutzungseinheiten. Viele Fachleute fanden dies teilweise überzogen. So setzte sich im Lauf der Jahre immer mehr die Auffassung durch, dass bei Nutzungseinheiten im Erdgeschoss in vielen Fällen das „Freie“ als analog zu einem notwendigen Flur angesehen werden kann (über den bisher in allen Geschossen beide Rettungswege führen durften – siehe Abbildung). Dieser Auffassung wurde jetzt die Novellierung der BayBO gerecht. Die neue Ergänzung regelt, dass „bei zu ebener Erde liegenden Geschossen bis 400 m²“ ein Rettungsweg genügt, „wenn dieser aus der Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie führt“.

Dies bedeutet, dass die Erleichterung nur dann gilt, wenn der Rettungsweg aus der Nutzungseinheit unmittelbar und ebenerdig, also nicht über Treppen, ins Freie führt. Das bisherige Konzept der zwei voneinander unabhängigen Rettungswege über denselben Flur wurde nun auf den erdgeschossigen Ausgang von Nutzungseinheiten übertragen. Leider ist die Gesetzesformulierung hinsichtlich des Flächenbezugs nicht eindeutig. Eine entsprechende Rückfrage beim Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ergab am 22.02.2021 folgende Klarstellung:

„Mit den „Geschossen bis 400 m²“ in der Regelung des neuen Art. 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBO ist nicht zwingend das „Brutto-Geschoss“ des ganzen Gebäudes gemeint, sondern das Geschoss bzw. der „Erdgeschossteil“ der fraglichen Nutzungseinheit. Die Regelung gilt also auch für Fälle, bei denen z.B. das Erdgeschoss eines Gebäudes insgesamt deutlich mehr als 400 m² Fläche hat, dabei aber mehrere Nutzungseinheiten (z.B. Läden) aneinandergereiht sind und der „zu ebener Erde liegende“ Geschossteil einer Nutzungseinheit (die auch mehrgeschossig sein kann) für sich genommen nicht größer ist als 400 m².

Hinweis: Erstreckt sich die Nutzungseinheit über mehrere Geschosse, d.h. auch auf Geschosse, die nicht zu ebener Erde liegen, werden diese von der Ausnahmeregelung nicht erfasst und benötigen – soweit sie Aufenthaltsräume haben – zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie.

Zusätzlich ist Folgendes zu beachten (im Gesetzestext in einem Querverweis enthalten): Sollte der ebenerdige (und einzige) Ausgang über einen notwendigen Flur erreicht werden, ist die maximale Flurlänge auf 15 m begrenzt. Die Neuformulierung des Art. 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBO stellt außerdem klar, dass auch Geschosse ohne Aufenthaltsräume (z.B. Technikgeschosse und Kellergeschosse ohne Aufenthaltsräume) abweichend von Satz 1 lediglich einen Rettungsweg ins Freie benötigen.

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