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Baurechtliche Grundlagen für Schulen

Bei der Planung von Schulen ist heute eine Vielzahl von gesetzlichen Grundlagen zu beachten und anzuwenden. Für die Konzeption des Brandschutznachweises als erforderliche Bauvorlage und Bestandteil des Bauantrags ist allein das Baurecht heranzuziehen.

Es ergeben sich für den Brandschutzplaner aber zwangsläufig auch Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten, die z.B. den Arbeitsschutz und den Unfallschutz betreffen und deren Anforderungen durch den Bauherrn bzw. den Betreiber festzulegen sind.

Baurechtliche Grundlage für die Planung von Schulgebäuden ist zunächst die jeweils geltende Landesbauordnung. Die nachfolgenden brandschutztechnischen Betrachtungen basieren auf der Musterbauordnung, MBO, zuletzt geändert durch den Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22.02.2019. Schulen fallen in den Anwendungsbereich nach § 1 der MBO. Die entsprechenden Begriffsdefinitionen des § 2 MBO sind anzuwenden.

Einstufung in die Gebäudeklasse

Schulhäuser sind Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 MBO und deshalb einer Gebäudeklasse zuzuordnen. Da die Einstufung in die Gebäudeklasse unmittelbare Auswirkungen auf die brandschutztechnischen Anforderungen der Bauteile – vom Tragverhalten bis hin zur Ausbildung der Treppenräume – hat, ist die richtige Zuordnung als erstes festzulegen. Für die Bestimmung der Gebäudeklasse sind die Gebäudehöhe, die Zahl der Nutzungseinheiten und die Größe der Flächen der Nutzungseinheiten maßgeblich.

Nutzungseinheit

Der Begriff der Nutzungseinheit wird in der MBO nicht näher definiert. Für Schulgebäude bedeutet dies, dass eine Schule zunächst als eine Nutzungseinheit zu betrachten ist.

Zur Nutzungseinheit gehören alle für die spezifische Nutzung erforderlichen Räumlichkeiten, auch Räume für Ganztagsangebote. Eine Unterteilung innerhalb eines Schulgebäudes durch den Brandschutzfachplaner in kleinere brandschutztechnisch abgetrennte Bereiche hat also keinen Einfluss auf die Zahl der Nutzungseinheiten und auch nicht auf die Einstufung in die Gebäudeklasse. Die meisten Schulen fallen deshalb in die Gebäudeklasse 3 oder 5.

Hinweis: Die Festlegung der Gebäudeklasse wird in der MBO bzw. den Landesbauordnungen definiert. Eine solche Festlegung ist daher unumstößlich. Die Abweichung von Definitionen ist weder möglich noch zulässig. Abweichungsanträge können nur zu den materiellen Anforderungen, die sich aus der jeweiligen Gebäudeklasse ergeben, gestellt werden!

Einstufung als Sonderbau

Entsprechend § 2 Abs. 4 Ziffer 13 MBO sind Schulen Sonderbauten: „Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: (…) 13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen“.

Zu Beginn der Konzeption des Brandschutznachweises ist festzustellen, ob weitere Sonderbautatbestände in der Einrichtung vorliegen, die in § 2 Abs. 4 MBO aufgeführt und von Relevanz sind. Dafür sind die genauen Nutzerwünsche des Bauherrn abzufragen, die Gebäude- und Raumgrößen zu klären und die Nutzungen mit erwartbaren Personenzahlen zu hinterlegen. Hinsichtlich der Art des Gebäudes ist bei Schulgebäuden meist noch § 2 Abs. 4 Ziffer 3 MBO relevant:

„Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen“.

Hinsichtlich der Nutzung des Gebäudes bzw. einzelner Räume können zudem weitere Ziffern des § 2 Abs. 4 MBO relevant werden:

„6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,

7. Versammlungsstätten

a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben [….]“.

Weitere zu berücksichtigen Verordnungen erläutert der vollständige Beitrag oder das Fachbuch der Autorin.

Technische Baubestimmungen

Seit dem 1. April 2019 sind in allen Bundesländern die alten Technischen Baubestimmungen außer Kraft gesetzt. An deren Stelle ist die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen getreten, MVV TB. Die meisten Bundesländer haben die MVV TB vom DIBt unmittelbar übernommen oder unter Berücksichtigung des landesspezifischen Bauordnungsrechts in angepasster Form zum Vollzug bekanntgemacht.

Eine geläufige Technische Regel ist die DIN 18065 „Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße“, die in der MVV TB enthalten ist.

Allgemeine Regelungen für die Brandschutzplanung

In der MVV TB werden unter A2 Brandschutz die Regelungen zusammengefasst, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten und in Bezug auf den Brandschutz anzuwenden sind. Neben den konkretisierenden Anforderungen in Abschnitt A 2.1 stellt die Tabelle A 2.2.1 die Technischen Anforderungen für die Planung, Bemessung und Ausführung sowie Anforderungen an Bauteile zusammen. Die darin aufgelisteten Technischen Regeln sind, je nach Relevanz, für ein Bauvorhaben vollumfänglich anzuwenden. Sie enthalten Vorgaben, die unabhängig von der Nutzung des Gebäudes zu berücksichtigen sind. Dazu gehören z.B. die Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr, Regelungen für bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten. Die Tabelle in A 2.2.1 bietet eine gute Übersicht für den Brandschutzplaner hinsichtlich der technischen Regeln, die bei der Planung generell zu berücksichtigen sind.

Schulbaurichtlinie

In Tabelle A 2.2.2 sind Garagen und die verschiedenen Sonderbauten sowie die dazugehörenden Musterverordnungen für diese Gebäudetypen als Technische Regeln aufgeführt. Unter Punkt A 2.2.2.5 sind Schulen aufgelistet und als Technische Regel die MSchulbauR. Da die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen in landesspezifischen Fassungen bekannt gemacht wird, ist zu Beginn des Planungsprozesses zu prüfen, welchen bindenden Charakter die MSchulbauR tatsächlich hat.

Praxistipp

Der Brandschutzplaner muss vor Planungsbeginn zunächst prüfen, welche Fassung der MVV TB in dem Bundesland eingeführt ist, in dem das Bauvorhaben errichtet werden soll, und welche Anlagen es dazu gibt. Nicht alle Bundesländer haben die MVV TB vollumfänglich übernommen! Auch die Anlagen und Anhänge können sich von der MVV TB unterscheiden.

Buchtipp: „Brandschutz in Schulen und Bildungseinrichtungen“ von Dipl.-Ing. Architekt Jenny Winter, erschienen bei FeuerTrutz Network, 2021, zu bestellen unter www.baufachmedien.de.

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