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Abschließende Wirkung harmonisierter Normen vom EuGH bestätigt

Mit einem aktuellen Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 10.04.2019 – Rs. T-229/17) wird klargestellt, dass nationale produktbezogene Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte unzulässig sind. Das gilt auch, wenn sie sich auf wesentliche Merkmale beziehen, die in der harmonisierten Norm nicht enthalten sind.

Die Entscheidung bestätigt, dass die in den harmonisierten Normen enthaltenen Prüfverfahren abschließend sind – auch unter dem Regelungsregime der EU-BauPVO. Der EuGH hatte die abschließende Wirkung harmonisierter Normen bereits 2014 in Bezug auf die inzwischen durch die EU-BauPVO abgelöste Bauproduktenrichtlinie festgestellt.

Insbesondere die Bundesregierung sowie das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) und nachfolgend auch die Länder hatten jedoch Zweifel angemeldet, ob dieses Urteil auf die EU-BauPVO übertragbar sei. Hintergrund war die Ansicht, dass die harmonisierten Normen nicht abschließend sind, sodass nationale Nachregulierungen zulässig sein müssten. Das aktuelle EuGH-Urteil stellt nun aber klar, dass solche nationalen Anforderungen (wie sie z.B. in Anhang 8 der Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (VV-TB) der Länder in Bezug auf Emissionen aus Holzwerkstoffen enthalten sind) unzulässig sind.

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