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Neue ASR zu Flucht- und Verkehrswegen bekanntgegeben

Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) entwickelt, betreut und überarbeitet in Ergänzung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun eine Neufassung bekanntgemacht.

Diese Neufassung mit Änderungen, Anpassungen und Aufhebungen von ASR gilt seit dem 18. März 2022. Sie beziehen sich auf die Komplexe Flucht- und Verkehrswege. Im Einzelnen handelt es sich um die Technischen Regeln für Arbeitsstätten:

  • ASR A1.5 Fußböden
  • ASR A1.8 Verkehrswege
  • ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge
  • ASR A3.4/7 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme

Ergänzungen von ASR A3.4 und A1.3

In diesen vier Bereichen erfolgten regulatorische Anpassungen an den heutigen Stand der Technik. Außerdem fand in der ASR A3.4 „Beleuchtung“ entsprechend der 2016 aktualisierten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) die darin nun ohne zeitliche Begrenzung geänderte Definition des Begriffs „Arbeitsplatz“ Verwendung. Nach Überarbeitung der ASR A2.3 und ASR A3.4/7 wurde zudem die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ in Bezug auf die Anforderungen an langnachleuchtende Sicherheitszeichen sowie an die Gestaltung des Flucht- und Rettungsplans erweitert. Auch wurden hier neue Rettungszeichen ergänzt.

ASR A3.4/7 in ASR A3.4 und ASR A2.3 überführt

Der Abschnitt 3.4 Absatz 7 des Anhangs der ArbStättV befasst sich mit den Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann – der Abschnitt 2.3 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV nennt die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege. Die entsprechende ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ hatte bisher beide Themenbereiche zusammenfassend und nicht klar differenziert behandelt. Um künftig mögliche Fehlanwendungen auszuschließen, wurde die alte ASR A3.4/7 aufgehoben. Ihre Bestimmungen finden sich jetzt themenspezifisch in den ASR A3.4 „Beleuchtung“ und ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“.

Regeln für Verkehrswege, Fluchtwege und Türen

Die Anforderungen an die notwendige Breite von Verkehrswegen, Fluchtwegen sowie von Türen, Durchgängen und Toren in deren Verlauf regeln ASR A1.7, ASR A1.8, ASR A2.3 und ASR V3a.2. Im Einzelnen:

Die Vorgaben der ASR A1.8 „Verkehrswege“ legen die Breite von Wegen in Arbeitsstätten hinsichtlich der Personenzahl und Nutzungsart fest. Dienen Wege ausschließlich als Fluchtwege, gelten für deren Breiten nur die Vorgaben nach der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“. Die Anforderungen der ASR A1.7 gelten für alle Türen und Tore. Durchgangsbreiten und lichte Mindestmaße sind dabei in ASR A2.3 geregelt. Bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen müssen ferner die spezifischen Vorgaben der ASR V3a.2 berücksichtigt werden. Dort werden die Anforderungen zur Mindestbreite von Wegen und Türen sowie von Bewegungsflächen für Rollstuhlfahrer genannt.

Abgleich von ASR zu Verkehrs- und Fluchtwegen

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hatte ein Fachgutachten beauftragt, um die Anforderungen an die Breite von Fluchtwegen in der ASR A2.3 validieren und Unterschiede zum Bauordnungsrecht klären zu können. Aus den Ergebnissen wurden die aufeinander abgestimmten Breiten von Verkehrs- und Fluchtwegen für die ASR A1.8 und ASR A2.3 abgeleitet. Das Fachgutachten bildet auch die neue Bemessungsgrundlage der lichten Breite von Treppenräumen als Teil von Fluchtwegen. Neben dem in der ASR A2.3 bisher geltenden Kriterium „höchstmögliche Anzahl Personen im gesamten Einzugsgebiet einer Treppe“ kommen nun auch die alternativen Kriterien „ungehinderter Zugang zum Treppenraum“ sowie „vorrangige Evakuierung einzelner Etagen“ zur Geltung.

Eine Vereinfachung in der Anwendung der ASR stellt auch der nun erfolgte Abgleich der ASR A1.8 und der ASR A2.3 bei den Anforderungen an die Breite der Verkehrswege bzw. der Fluchtwege dar. Aufeinander abgestimmte Vorgaben für die Bemessung der Breite von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie von Türen, Toren und Durchgängen in deren Verlauf sind nun abhängig von Personenzahl und Nutzung in den ASR A1.7, ASR A1.8 und ASR A2.3 zu finden. Bisher nannten die ASR-Vorgaben in einem Einzugsgebiet 20 und 200 Personen – in der Neufassung sind weitere Werte angeführt, und bei 200 bis 400 Personen dürfen Zwischenwerte gebildet werden.

Einfügungen und Überarbeitungen bei ASR A2.1 und A1.5

Außerdem wurden, abgestimmt auf die ASR A1.8, in der ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ Regelungen für Teilbereiche einer Baustelle ergänzt, die im Verlauf des Baufortschritts wechselnd als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg festgelegt sind. Ebenso wurde die ASR A1.5 „Fußböden“ umfassend überarbeitet und aktualisiert.

Formale Anpassung nach Titeländerung

Mit der Änderung des Titels von ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ in ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ wurden die Verweise in mehreren ASR auf A2.3 formal angepasst. Diese sind: ASR V3a.2, ASR A1.2, ASR A1.3, ASR A1.5, ASR A1.6, ASR A2.1, ASR A2.2, ASR A4.2, ASR A4.3 und ASR A5.2.

Unter folgendem Link stehen alle ASR im Wortlaut zum Download zur Verfügung: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Rechtstexte-und-Technische-Regeln_node.html

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