Lagerung von Gefahrstoffen: Novelle der TRGS 510
Die Technische Regel TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und ist damit relevant für alle, die in ihrem betrieblichen Alltag mit der Lagerung von Gefahrstoffen zu tun haben. Sie wurde im Dezember 2020 überarbeitet und im Februar 2021 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Einige der Änderungen der neuen TRGS 510
- Der Anwendungsbereich um das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen wurde ergänzt.
- Alle Verweise auf alte Einstufungen nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG wurden gestrichen.
- Die Regelungen zu Zugangsbeschränkungen in Abschnitt 4.3 wurden zusammengefasst.
- Die Anforderungen an die Zugangsbeschränkung in Industrieparks in Abschnitt 4.3 wurden ergänzt.
- Die Anforderungen für die Lagerung im Lager in einen eigenen Abschnitt 5 wurden verschoben.
- Der bisherige Abschnitt 5 ist nun Abschnitt 7 und der bisherige Abschnitt 7 wurde zum Abschnitt 13 geändert, so dass die Nummerierungen der gefahrstoffspezifischen Abschnitte beibehalten werden.
- Die Anforderungen an die Zusammenlagerung gemäß Abschnitt 13 gelten erst, wenn auch im Lager gelagert werden muss.
- Die Bezeichnungen der Lagerklassen wurden aus der Zusammenlagerungstabelle in Abschnitt 13 gestrichen, um die korrekte Zuordnung der Lagerklassen, die nur basierend auf dem Fließschema in Anhang 2 erfolgen soll, zu fördern.
- Anlage 1 entfällt; die noch nicht im Hauptteil abgedeckten Aspekte dieser Anlage wurden in Form von Schutzmaßnahmen in den Hauptteil überführt.
- Anlage 2 wurde gestrichen.
- Anlage 3 ist jetzt Anhang 1 "Lagerung in Sicherheitsschränken".
- Anlage 4 ist jetzt Anhang 2 "Zuordnung der Lagerklassen".
- Anlage 5 wurde in Abschnitt 12 integriert.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" als Dokument sowie weitere Informationen zu diesem Thema gibt es auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): www.baua.de
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