Funk-Rauchwarnmelder: Brandschutz trifft Datenschutz
Rauchwarnmelder der neuen Generation können Raumklimadaten per Funk übertragen, speichern und in einer App abrufbar machen. Vermieter werden nach dem Einbau solcher Rauchmelder nun verstärkt mit dem Vorwurf der Überwachung und „Spionage“ angegangen – was bis hin zu Duldungsklagen geführt hat. Weil hier der Datenschutz in klassische Brandschutzbelange hineinspielt, soll die Frage geklärt werden: Wann sind moderne Funk-Rauchwarnmelder datenschutzkonform und was muss dabei beachtet werden?
Verbreitete Unsicherheit unter Mietern
Die mit moderner Sensorik ausgestatteten neuen Rauchmelder schlagen nicht nur bei Brandrauch und kritischer Kohlenmonoxidbelastung Alarm. Sie können auch Klimadaten, wie Luftfeuchtigkeit und Temperatur, erfassen. Zur Praxis von Wohngesellschaften gehört es allerdings, vor der Installation das Einverständnis des Mieters zur Erfassung der Daten einzuholen. Dieser kann mittels einer App diese Klimadaten selbst kontrollieren und ihre Werte nach eigenem Ermessen verbessern – was etwa der Vermeidung von Schimmelbildung dienen kann.
In einigen Städten setzte daraufhin ein regelrechtes Sturmlaufen gegen Immobilienunternehmen ein. Diese versichern, dass die ermittelten Daten vor dem Zugriff Dritter geschützt seien. Die Hersteller von Funk-Rauchwarnmeldern ihrerseits betonen, eine Datenspeicherung beträfe nur Mittelwerte. Nach 48 Stunden würden diese persönlichen Daten ohnehin gelöscht. Damit sei es unmöglich, über den Rauchmelder Bewegungsprofile von Mietern zu erstellen.
Vermieter haben Informationspflicht
Sehr wohl lassen die vom Rauchmelder gewonnenen Daten jedoch grundsätzlich Rückschlüsse über persönliches Verhalten zu. Neben Klimadaten werden auch über die Statusanzeige eine Demontage oder das Verrücken von Mobiliar im Umfeld erfasst. Dies, zusammengenommen mit der jeweiligen Geräte-ID, sind personenbezogene Daten, wie in Art. 4 Nr. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) definiert. Die Verarbeitung solcher persönlichen Daten mittels Funk-Rauchwarnmelder unterliegt dem Datenschutz. Hier wird vom Gesetzgeber eine Grundlage für die Rechtmäßigkeit gefordert. Diese ergibt sich aus dem berechtigten Sicherheitsinteresse des Vermieters wie auch des Mieters. Letzterer muss darüber informiert werden, dass mit der Anbringung des Funk-Rauchmelders eine Datenverarbeitung gemäß Art. 13 DSGVO verbunden ist. Dabei sind Gerätenummer (ID), die Art der erfassten Daten, der Zweck der Datenverarbeitung, die Speicherdauer sowie eine Kontaktmöglichkeit seitens des Vermieters zu nennen.
Löschfristen müssen eingehalten werden
Mit der Auslese der gewonnenen Daten beschäftigt sich im Auftrag des Vermieters ein Funk-Auslesedienst als sogenannter Auftragsverarbeiter. Dieses Vertragsverhältnis ist ebenfalls in der DSGVO geregelt. Dem Auslesedienst obliegt unter anderem der Aspekt der Datenlöschung. Löschfristen sind mit den Prüf-Inspektionen nach DIN 14676-1 abzugleichen und in die Datenschutzhinweise des Vermieters aufzunehmen. Die genannte DIN regelt auch den Austausch von Rauchwarnmeldern: spätestens zehn Jahre und sechs Monate nach dem Einbau. Nach Ablauf dieser Nutzungsfrist muss auch der Grundbestand an personenbezogenen Daten, wie die Geräte-ID, gelöscht werden. Raumklimadaten werden, wie erwähnt, in der Regel nach wenigen Stunden gelöscht bzw. nicht länger vom Gerät gespeichert.
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