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Brandschutzmaßnahmen in Kellerräumen – was gilt es zu beachten?

In Wohngebäuden sind nicht nur Treppenhäuser und Dachböden neuralgische Punkte, die besondere Anforderungen an den Brandschutz stellen. Auch Kellerräume mit den dort lagernden Gegenständen bilden grundsätzlich ein Risiko. Um dieses so klein wie möglich zu halten, müssen sich Eigentümer und Mieter an Bestimmungen halten, die oft übersehen werden.

Vermieterseitiger Brandschutz im Keller

Ein vom Keller ausgehender Brand ist besonders gefährlich. Flammen und Rauchentwicklung können von der Basis des Hauses auf Fluchtwege übergreifen und diese unpassierbar machen. In den jeweiligen Bauordnungen der Länder wird auf diese Problematik eingegangen. Es gibt überdies entsprechende Regelungen in der Feuerstätten- oder Feuerungsverordnung, die für Vermieter wichtig sind. Dabei handelt es sich um bauliche Verordnungen, aber auch um korrekte Hausordnungen und Feuerwehrhinweise.

Die bauliche Seite bezieht sich unter anderem auf das Anbringen von Brandmeldern und Entrauchungsanlagen, auf Brandschutztüren, eine spezielle Deckendämmung oder einen Wandanstrich aus Brandschutzgründen. Diese Maßnahmen betreffen Neubauten. Für Altbauten sind sie zumeist nicht verpflichtend und auch in der Nachrüstung kostspielig. Für Rauchmelder in Kellern wiederum gibt es keine gesetzliche Vorschrift.

Brandschutzbestimmungen im Keller nach Hausordnung

Dieser Beitrag legt seinen Schwerpunkt auf den durch die Mieter zu leistenden Brandschutz. Hier ergeben sich immer wieder Versäumnisse, sodass wir an dieser Stelle besonders eindringlich auf dieses Thema hinweisen möchten.

Wo und wie Mieter beim Bandschutz in Kellerräumen in der Pflicht sind, regeln Mietvertrag und die Hausordnung. Dort ist nachzulesen, was im Keller grundsätzlich nicht erlaubt ist. Dies betrifft die dauerhafte Lagerung leicht entzündlicher Materialien wie

  • Kraftstoffe
  • Öle bzw. Motoröle
  • Desinfektionsmittel
  • Gasflaschen und Druckbehälter (zulässig: maximal 20 Liter im gesamten Keller)
  • Lacke sowie Farben mit Lösungsmitteln
  • Kleidung
  • Matratzen
  • Papier wie das von Zeitungen

Für das Abstellen von Motorrädern oder Rollern im Keller bedarf es zumeist einer Zustimmung durch den Vermieter. Auch das Einlagern von Autoreifen sollte vorher abgeklärt werden. Weiterhin legen viele Hausordnungen fest, dass Kellergänge freizuhalten sind und Kellerabteile in regelmäßigen Abständen entrümpelt werden müssen.

Grenzen für Betätigungen im Keller

Es gibt eine Reihe von Tätigkeiten, die ebenfalls mit dem Vermieter abgesprochen werden sollten, weil sie oftmals kontraproduktiv zum Brandschutz sind. Dazu gehören:

  • den Keller als Verkaufslager für Waren einrichten
  • dort schlafen
  • ihn als Hobbyraum oder Werkstatt nutzen

Brandschutz im Keller geht alle an

Leider werden diese Sachverhalten von vielen nur rudimentär wahrgenommen. Verstöße aus Sorglosigkeit und auch Unkenntnis sind an der Tagesordnung – was in Wohnhäusern ein permanentes Sicherheitsrisiko darstellt. Wir vom TÜV SÜD machen uns deshalb stark für eine Sensibilisierung für dieses scheinbare Randthema, das sowohl im organisatorischen, als auch im baulichen Brandschutz zu berücksichtigen ist. Es kann nur im Miteinander und im Bewusstsein einer Gefahrenvermeidung für die gesamte Hausgemeinschaft gelöst werden.

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