Nach der Brandkatastrophe in Crans-Montana: Was gilt für den Brandschutz in deutschen Bars?
Der verheerende Brand in einer Bar im Schweizer Skiort Crans-Montana in der Silvesternacht ist weltweites Medienthema. Angesichts der Zahl von 41 vielfach noch sehr jungen Todesopfern und 116 teils schwer verletzten Partygästen ist eine unverstellte Sicht auf dieses Unglück auch emotional bewegend. Deshalb liefert unser Beitrag auch keine Bewertungen und Urteile.
Hier soll – soweit während der laufenden Ermittlungen überhaupt veröffentlicht – die aktuelle Faktenlage im Hinblick auf den vorbeugenden Brandschutz beleuchtet werden. Uns geht es nicht um die Schuldfrage, sondern um ein sachliches In-Beziehungen-Setzen mit dem vorbeugenden Brandschutz in einschlägigen Einrichtungen hierzulande.
Zum Hergang
Die nachfolgenden Informationen stammen von Zeugen und sind über die Medien zugänglich:
Gäste berichteten, wie in der Bar „La Constellation“ mit einer Polonaise ins neue Jahr gefeiert wurde. Den Kopf der durch den Kellerraum ziehenden Menschenschlange bildete ein Angestellter, der eine Kellnerin auf der Schulter trug. Diese hatte zwei Champagnerflaschen mit aufgesetzten Wunderkerzen (Bengalkerzen) in den Händen.
Offenbar durch einen Zuruf kam die Polonaise zum Halten. Dabei erfolgte vermutlich – so dokumentieren es Fotos – von der Pyrotechnik ein Brandüberschlag der Sprühfontäne auf die an der Decke angebrachten brennbaren Schalldämmstoffe. Um das Unglück komplett zu machen, hatte die Kellnerin einen Motorradhelm auf und daher ein stark eingeschränktes Blickfeld. Partygäste wurden rasch auf einen sich ausbreitenden Brand an der Decke aufmerksam, hielten ihn aber möglicherweise zuerst für harmlos und kontrollierbar. Ein Stammgast wollte einen Feuerlöscher holen, den er aber nicht fand.
In der anschließenden Panik stauten sich die Gäste vor dem ersten Rettungsweg, einer nach oben zum Ausgang führenden Treppe. Diese war augenscheinlich im Zuge von Umbauarbeiten vor längerer Zeit verschmälert worden. Weitere verzweifelte Gäste saßen vor einer vom Barbetreiber so bezeichneten „Servicetür“ in der Falle. Dieser zweite Rettungsweg war von innen verschlossen und nicht als Notausgang gekennzeichnet. Gäste berichteten, dass bereits nach kurzer Zeit eine Flamme explosionsartig zur Ausgangstür geschossen sei – ein durch die Räumlichkeiten im Keller begünstigter „Flashover“. Anschließend kam es zu einer extremen Rauchentwicklung. Den ins Freie gelangten Gästen war es dadurch unmöglich, im Keller zurückgebliebene Menschen zu retten. Erst die schnell eingetroffene Feuerwehr konnte infolge der Löscharbeiten in das Gebäude eindringen.
Später wurde veröffentlicht, dass das geschilderte Pyrotechnik-Prozedere in der Bar dort durchaus gängig war. Der für das Unglück letztlich entscheidende Auslöser war wohl der Halt unter einem Abschnitt der Decke, wo die Schaumstoffverkleidung am leichtesten für die Funken der Wunderkerze erreichbar war.
Hintergründe
In den europäischen Medien wurden mögliche Mängel und Unterlassungen diskutiert. So ist immer wieder von einer behördlichen Brandschutzinspektion im Jahr 2018 zu lesen, bei der das Fehlen der Kennzeichnung eines Feuerlöschers sowie ebenfalls fehlende Evakuierungspläne und Brandschutzschulungen für das Personal bemängelt worden waren. 2019 sollen Fristen zur Mängelbehebung gesetzt, aber nicht überprüft worden sein. Die in der Schweiz vorgeschriebenen jährlichen Kontrollen hatten nach Angaben des Gemeindepräsidenten zwischen 2020 und 2025 nicht stattgefunden. Im Zusammenhang mit der leicht entzündlichen Lärmschutzdecke hatte (außer einem positiven Lärmschutzgutachten) offenbar keine Materialprüfung stattgefunden.
Pikant: Italienische Zeitungen berichten von mindestens zwei weiteren Bränden in Bars des gleichen Betreibers, ohne dass die Behörden in Crans-Montana vorstellig wurden. Die schweizerischen Brandschutzvorschriften (BSV) befanden sich zu diesem Zeitpunkt in einem Revisionsprozess. Lockerungen, wie vereinfachte Anforderungen an brennbare Bauteile oder Ausnahmen bei der Länge der Fluchtwege, wurden diskutiert. Diese von der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) vorgeschlagene Liberalisierung wurde mit den Ereignissen in Crans-Montana auf Eis gelegt. Sechs Schweizer Kantone erließen im Januar 2026 ein Pyrotechnikverbot für öffentliche Innenräume. Wie aber stellt sich die Situation in Deutschland dar?
Was in Deutschland gilt
Für Lokale wie eine Nachtbar gilt in Deutschland die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO). Dort ist klar geregelt: Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen (§ 5 der MVStättVO), auch Unterdecken und Deckenbekleidungen in Versammlungsräumen. Die Verwendung von leicht entflammbaren Schaumstoffmaterialien wie in Crans-Montana wäre also vorschriftswidrig. Ein von der ARD zitierter Brandschutzexperte gibt allerdings zu bedenken, dass ihm in Deutschland Hersteller von Schallschutzplatten bekannt seien, die beim Verkauf auf den geforderten Nachweis der Schwerentflammbarkeit verzichten würden.
In § 6 werden die Betriebspflichten geregelt. Dazu gehören unter anderem Rettungswege, die während des Betriebs nicht verschlossen sein dürfen.
Zitat § 6 (5): „Versammlungsräume (…), die für mehr als 100 Besucher bestimmt sind oder mehr als 100 m² Grundfläche haben, müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben.“ (…)
§ 6 (6): „Ausgänge und sonstige Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.“
Die Länge und Höhe von Rettungswegen ist Thema von § 7. Was den Einsatz von Pyrotechnik betrifft, so wird im deutschen Brandschutz auf den Grundsatz hingewiesen, dass Brandwachen keine baulichen oder organisatorischen Brandschutzmängel ausgleichen können. Für die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften ist in Deutschland abhängig vom Bundesland ein Behördennetz aus Bauaufsicht, Gewerbeaufsicht und Feuerwehr zuständig. Doch wird sich die Vielzahl von Bars und anderen Gastronomiebetrieben in der Praxis allein personalbedingt wohl nicht so flächendeckend kontrollieren lassen, wie vom Gesetzgeber eigentlich vorgesehen.
Was die Pyrotechnik betrifft: Bauartbedingt können pyrotechnische Artikel Hitze mit über 1.000 Grad Celsius entwickeln. Auf den Produktinformationen ist ein einzuhaltender Mindestabstand zu Gegenständen und Decken angegeben. Ansonsten greift auch hier die MVStättVO. Um Irrtümer auszuräumen, seien hier die maßgeblichen Absätze im vollen Wortlaut zitiert:
§ 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
(2) In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmitteln und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. (…) Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmitteln in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle abgestimmt hat. Für den Umgang mit pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmitteln gelten die sprengstoffrechtlichen Vorschriften.
Mit Blick auf mögliche Verstöße lässt sich sagen, dass bei der Kenntnis, Einhaltung und Überprüfung von brandschutzrelevanten Vorschriften auch in Deutschland letztendlich immer der Faktor Mensch den Ausschlag gibt.
Fazit
Als Fazit lässt sich beim aktuellen Kenntnisstand Folgendes zusammenfassen:
- Hauptursache für die Brandentstehung war die Nutzung von Pyrotechnik in Verbindung mit leicht entflammbaren Deckenverkleidungen.
- Die Ursache für die schnelle Brandausbreitung liegt in der Brennbarkeit der Deckenverkleidung.
- Die schnelle Brandausbreitung führte zu einem sehr frühzeitig auftretenden Flashover, wodurch die Rettungszeit für die Gäste zu kurz war, um den Brandraum rechtzeitig zu verlassen (selbst wenn die Treppenbreite von 1,40 m nach schweizerischen Vorschriften vermutlich zulässig war).
- Ein zweiter baulicher Flucht- und Rettungsweg war versperrt und nicht gekennzeichnet. Sowohl in schweizerischen als auch in deutschen Brandschutzvorschriften ist ab 100 Personen dieser zweite Rettungsweg Vorschrift. In der Unglücksnacht waren sehr wahrscheinlich deutlich über 100 Personen anwesend.
- Ein Feuerlöscher für eine mögliche Bekämpfung des Entstehungsbrandes konnte nach Zeugenaussagen nicht rechtzeitig gefunden werden.
Es wird auch hier wieder deutlich, dass meist mehrere Faktoren zusammen das Ausmaß der Katastrophe beeinflussen. Für den vorbeugenden Brandschutz heißt das, dass die Einhaltung aller vorgeschriebenen baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit dazu führt, die Auswirkungen im Brandfall wirksam zu begrenzen.
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